Flutkatastrophe und Kredite - was Kreditnehmer jetzt wissen müssen

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Viele Eigentümer von Häusern und Gewerbeimmobilien haben die entsprechenden Immobilien finanziert. Diese wurden nun durch die Flutkatastrophe ganz oder teilweise beschädigt bzw. zerstört. Es stellt sich damit die Frage, wie Kreditnehmer nun mit den weiter laufenden Krediten umgehen sollen und unter welchen Voraussetzungen mit einer Kündigung des Kredites gerechnet werden muss. 

Flutkatastrophe und die Versicherung zahlt nicht - was nun? 

Nach dem Aufräumen kommt die Frage nach der Versicherung. Besteht eine sogenannte Elementarversicherung für Wohngebäude, Hausrat, Betriebsgebäude oder Unternehmensinventar? Wenn eine solche besteht, ist noch lange nicht gesagt, dass es zu einer schnellen Zahlung der Versicherung kommt. Vielfach wird die Versicherung zunächst versuchen, den Schaden möglichst gering anzusetzen und möglicherweise erst eine Abschlagszahlung zu leisten. Die Versicherung ist aber gehalten, den Schaden in angemessener Zeit zur regulieren. Tut sie dies nicht, dann haftet sie dem Versicherungsnehmer auf den daraus resultierenden Schaden. Dieser kann eben z.B. darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer seine Darlehensraten nicht bedienen kann oder die Bank den Kredit wegen Wegfalls des Sicherungsgutes kündigt. In jedem Falle sollte der Versicherung im Falle der Eintrittspflicht deutlich gemacht werden, dass die Regulierung in einem angemessenen Zeitraum erfolgen muss und anderenfalls weitergehende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen.

Wem steht die Versicherungsleistung zu? 

Grundsätzlich erstrecken sich die normalerweise gestellten Grundpfandrechte (z.B. Hypotheken oder Grundschulden) auch auf die Leistungen, die der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung erhält. Daher steht der Bank in den meisten Fällen die Versicherungsleistung als solche auch der Bank zu. 

Etwas anderes gilt dann, wenn der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, mit der Versicherungsleistung die Immobilie wieder herzustellen. 

Mit einem Blick in die Versicherungsbedingungen kann geklärt werden, wem die Versicherungsleistung zusteht. 

Kann die Bank den Kredit wegen Zerstörung der Immobilie kündigen? 

Die Bank kann einen Kredit dann kündigen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers eintritt, § 490 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch der Wegfall des Sicherungsgutes - also die Zerstörung des Hauses, dass dem Kredit als Sicherheit diente. Eine solche Kündigung ist vor Auszahlung des Darlehens stets fristlos möglich, nach Auszahlung des Darlehens ist dies nur "in der Regel" der Fall. 

Es sind also Ausnahmen zuzulassen, die z.B. dann bestehen können, wenn sich bei Ausspruch der Kündigung die Vermögenslage des Schuldners bzw. Kreditnehmers bis hin zur Insolvenz verschlechtern würde. Dies sind Ausnahmefälle, die erkennbar bisher noch nicht in solchen Fällen, wie diesem hier entschieden wurden. In jedem Fall empfiehlt es sich hier, aktiv das Gespräch zur Lösung mit der Bank zu suchen. Ist die Kündigung einmal ausgesprochen, gibt es kein "Zurück" mehr. Dann ist das Kreditverhältnis beendet und die Bank hat kaum noch Spielraum für eine Lösung. 

Was kann man gegen eine Kündigung der Bank tun? 

Ist die Kündigung einmal ausgesprochen, gibt es eigentliche keine Möglichkeiten, gegen diese vorzugehen. Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sehen entsprechende Kündigungsregelungen vor. 

Daher empfiehlt es sich dringend, 

vor

einer Kündigung der Bank mit dieser das Gespräch zu suchen. 

Besteht ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages? 

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, dass in laufenden Verträgen Fälle auftreten können, die niemand vorhergesehen hat und die die Durchführung des Vertrages gefährden bzw. unmöglich machen. Solche Konstellationen werden über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage gelöst. Ziel ist es - vereinfacht ausgedrückt - eine Vertragsanpassung zu erreichen, die den Interessen der beiden Parteien gerecht wird. Nur dann, wenn eine solche Anpassung scheitert, weil die Anpassung einer der Parteien unzumutbar ist, kann diese Partei sich vom Vertrag lösen. 

Dieses Instrument des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, kann im Einzelfall ein Ausweg sein. Diese Lösung ist aber erstens an bestimmte Voraussetzungen gebunden und zweitens muss eine Vertragsanpassung überhaupt möglich sein. Ob dies im konkreten Fall so ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Aber auch hier gilt - ist dringend das Gespräch mit der Bank vor einer Kündigung zu suchen. 

Hinweis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Banken können Kredite stunden

In einem aktuellen Hinweis hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kreditinstitute ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Stundung von Krediten im Einzelfall möglich ist und dies die Frage der Kapitalvorschriften der Banken nicht berührt. Voraussetzung sei jedoch, dass für diese Moratorien eine gesonderte Verzinsung gezahlt wird. 

Was ist, wenn kein Versicherungsschutz besteht? 

Wenn kein Versicherungsschutz besteht, ist das auch noch nicht das Ende. Sollte sich z.B. herausstellen, dass ein Elementarversicherungsschutz angezeigt gewesen wäre, der Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler auf diesen aber nicht hingewiesen hat, dann können hieraus Ansprüche gegen diesen oder gegen die Versicherung selbst bestehen (sog. Quasideckung). Dies ist bereits mehrfach entschieden worden. Aber auch hier muss zunächst geprüft werden, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht und wie in einem solchen Fall mit der Bank umgegangen wird. 

Fazit - aktiv auf die Bank zugehen!

Es empfiehlt sich in jedem Fall, aktiv das Gespräch mit der Bank zu suchen, bis die Frage einer Versicherungsleistung zumindest im Ansatz geklärt werden kann. Wenn die Bank einmal den Kredit gekündigt hat, ist der Handlungsspielraum sehr gering. Gegen die Kündigung selbst wird man kaum etwas machen können. Daher sollte man als betroffener Kreditnehmer auf sein Kreditinstitut zugehen und nach einer Lösung suchen. Das Gespräch verhindert in vielen Fällen vorerst eine vorschnelle Kündigung. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden. 

Gern können Sie uns zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsfragen ansprechen oder Sie schicken uns eine mail an 

info@fluthilfe-schaden.de

Die ersten Fragen können im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung geklärt werden. Gern können Sie Ihre Fragen auch über die unten stehende Kontaktmöglichkeit stellen. 

Auf der Seite www.fluthilfe-schaden.de haben wir weitergehende Informationen zu den Themen Versicherungsschutz, Entschädigungen und Vorgehen gegen Behörden zusammengestellt. 

 





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