Fondsanleger können Zahlungen an finanzierende Bank bei vorsätzlicher Falschberatung verweigern

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.10.2010 (XI ZR 376/09) seine Rechtsprechung zur Haftung von Banken wegen Falschaufklärung durch Vermittler von Fondsbeteiligungen, die durch Darlehen dieser Banken finanziert wurden, konsequent fortgeführt.

Neben dem Anlageberater oder Anlagevermittler, der für jede fahrlässige und vorsätzliche Falschaufklärung grundsätzlich durch den geschädigten Fondsanleger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat der Fondsanleger auch die grundsätzliche Möglichkeit, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, welche den Erwerb der Fondsbeteiligung finanziert hat. Eine solche Inanspruchnahme kommt u.a. dann in Betracht, wenn der Beteiligungserwerb und die Darlehensfinanzierung ein sog. verbundenes Geschäft darstellen. In diesem Falle haftet die Bank für vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers in Bezug auf beispielsweise die Risiken und Besonderheiten der Fondsanlage (z.B. Medienfonds, Immobilienfonds, Schifffonds usw.).

Der betroffene Anleger kann in einer solchen Konstellation unter Berufung auf eine vorsätzliche Falschaufklärung durch den Anlagevermittler seine Zahlungen an die, die Fondsbeteiligung finanzierende Bank einstellen, so der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung. Dagegen sind fahrlässig falsche Angaben des Vermittlers zwar für eine Haftung des Vermittlers oder Beraters selbst, nicht aber für eine Schadensersatzhaftung der finanzierenden Bank wegen verbundenem Geschäft ausreichend.


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