Formerfordernis bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Vergleich: GmbH und spanische S.L.

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1. Übertragung der Anteile einer GmbH in Deutschland

Zunächst ist klarzustellen, dass im juristischen Sinne die Übertragung eines Gesellschaftsanteils jeweils aus einem verpflichtenden Kausalgeschäft (z.B. einem Kaufvertrag, einer Schenkung etc.) und einem vollziehenden Verfügungsgeschäft (Abtretung des Gesellschaftsanteils) besteht.

Nach dem Grundsatz des § 15 Abs. III, IV GmbHG bedürfen sowohl die Verträge zum Kausalgeschäft als auch das vollziehende Verfügungsgeschäft zur Übertragung des Gesellschaftsanteils einer GmbH der notariellen Form. Eine gemeinsame Beurkundung beider Rechtsgeschäfte ist dabei möglich und häufig. Dies soll zum einen die Verkehrsfähigkeit der GmbH-Anteile erschweren, um den spekulativen Handel mit ihnen zu verhindern. Zum anderen dienen sie der Klarheit im Rechtsverkehr und Beweiszwecken, insofern also dem Schutz von Veräußerer und Erwerber, in Bezug auf Letzteren vor allem hinsichtlich der Information über die von ihm übernommenen Lasten.

Der Umfang der Beurkundung beim Verfügungsgeschäft ist unproblematisch; zu beurkunden sind Abtretungs- und Annahmeerklärung. Die bei Unternehmenskaufverträgen üblicherweise verwendeten Vollzugsprotokolle sind nur dann zu beurkunden, wenn sie im Vergleich zur bereits beurkundeten Einigung eine Änderung der dinglichen Einigung beinhalten. Formbedürftig ist beim Verpflichtungsgeschäft der gesamte Vertrag, also die Erklärungen beider Parteien.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht vorgesehen und konnten trotz erheblicher Bedenken keinen Einzug in das Gesetz finden. Lediglich für das Kausalgeschäft besteht die Möglichkeit, bei einer Formnichtigkeit eine Heilung herbeizuführen, wenn eine formgerechte Abtretung stattfindet (§ 15 Abs. IV 2 GmbHG), auch wenn Kausalgeschäft und Abtretung des GmbH-Anteils in derselben Urkunde dokumentiert sind. Das Verfügungsgeschäft hingegen kann nicht geheilt werden.

2. Übertragung der Anteile einer S. L. in Spanien

Für die spanische Sociedad Limitada (S.L.) schreibt Art. 106.1 Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio für die Übertragung eines Anteils eine Verschriftlichung in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) vor.

Dies wird jedoch von den spanischen Gerichten nicht als konstitutives Erfordernis ausgelegt. Vielmehr sei das Formerfordernis (laut Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 5. Januar 2012 und 14. April 2011 (RJ/2011/3591)) als Anforderung an das Beweismittel und an die Vollstreckbarkeit der Übertragung gegenüber Dritten zu verstehen. Hierfür spreche die Existenz des Art. 1279 und der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit aus Art. 1278 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil).

Ein privatschriftlicher Vertrag reicht deshalb aus, damit der Verkauf volle Wirkung zwischen Veräußerer und Erwerber (inter partes) entfaltet. Dies birgt jedoch verschiedene Risiken, da im Streitfall dieser (Privat-)Urkunde kein Beweiswert zukommt und nach Art. 1279 des spanischen Zivilgesetzbuchs einer Vertragspartei das Recht zusteht, von der jeweils anderen Partei entweder die Erstellung einer öffentlichen Urkunde (sofern eine solche vorgesehen ist) oder die Veröffentlichung des privaten Vertrags zu verlangen. Einer privatschriftlichen Urkunde fehlt es damit an Publizität und an der Vollstreckbarkeit der Übertragung gegenüber Dritten.

3. Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Formerfordernis einer notariellen Urkunde für die Übertragung von Anteilen einer GmbH konstitutiv ist, während bei einer spanischen S.L. für die Wirksamkeit auch eine privatschriftliche Einigung ausreichend ist.



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