Bestehen Meldepflichten nach AWG beim Erwerb- bzw. Verkauf von Gesellschaftsanteilen?

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Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sehen für den Kapitalverkehr eine Prüfung von Unternehmenserwerben vor.

Sektorspezifische Investitionsprüfung

Insbesondere gelten dabei Sonderregeln für den Erwerb bestimmter Rüstungs- bzw. IT-Sicherheitsunternehmen (sog. sektorspezifische Investitionsprüfung, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 AWG, §§ 60 bis 62 AWV). 

Sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren

Im Regelfall findet jedoch das sog. sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren Anwendung (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 AWG, §§ 55 bis 59 AWV). Es gilt prinzipiell für alle Branchen, unabhängig von der Größe der am Erwerb beteiligten Unternehmen. 

Geprüft wird dabei, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

Eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann vorliegen, wenn das inländische Unternehmen Betreiber einer kritischen Infrastruktur ist. So gilt z.B. der Bereich Transport und Verkehr als kritische Infrastruktur. 

Weiterer Faktor ist der Umfang der Beteiligung. Nach § 56 Abs. 1 AWV muss der der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an einem Betreiber kritischer Infrastruktur 10% der Stimmrechte oder an einem sonstigen Unternehmen 25% der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

Meldepflichten

Meldepflichten entstehen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 AWV bereits, wenn einem Ausländer mindestens 10% der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind.

Stille Beteiligungen, sind für die Berechnung der Beteiligung jedoch grundsätzlich unerheblich, sofern diese nicht durch Einflussmöglichkeiten des stillen Gesellschafters einer regulären Beteiligung nahestehen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach § 58 AWV kann auf Antrag eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgestellt werden.


Wir stehen bei allen Fragen rund um den Unternehmenskauf bzw. -verkauf zur Verfügung. 

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Foto(s): SNP Schlawien (Adobe Stock)


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