Fortschritt für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Job

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem neuen Urteil vom 16. Februar 2023 zum Aktenzeichen 8 AZR 450/21 bestätigt, dass Männer und Frauen für gleiche Arbeit gleich bezahlt werden müssen.


Im Vertreib eines Unternehmens in der Metall- und Elektroindustrie waren drei Außendienstmitarbeiter mit gleichen Aufgaben beschäftigt; zwei Männer und eine Frau.


Die Frau war seit März 2017 zu einem Grundgehalt von 3.500,00 Euro beschäftigt. In jährlichen Schritten wurde dieses angehoben.


Einer ihrer männlichen Kollegen wurde ab dem 01.01.2017 eingestellt und erhielt ein anfängliches Grundgehalt von 4.500,00 Euro. 


Der Arbeitgeber begründete die ungleiche Bezahlung mit dem größeren Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen und dem Umstand, dass er einen besser vergüteten Vertriebsmitarbeiter nachgefolgt sei.


Die Frau klagte wegen der ungleichen Bezahlung. Sie verlangte den Ersatz der Lohndifferenz und zudem eine Entschädigung für die Ungleichbehandlung.


Vor dem Arbeitsgericht Dresden und das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte sie keinen Erfolg. Die Gerichte gingen davon aus, dass ein unternehmerisches Interesse an der Mitarbeitergewinnung ein objektives Kriterium sei, welches Gehaltsunterscheide rechtfertigen kann.


Das Bundesarbeitsgericht widersprach dem nun sehr deutlich. Es stellte fest, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes im Falle der Klägerin besteht, weil ihr, obwohl sie und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedriges Grundgehalt gezahlt wurde als dem männlichen Kollegen. Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Auch seine Begründung, der Mann habe härter verhandelt und daher ein höheres Grundgehalt erhalten, ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie der männlichen Kollege.


Der Klägerin wurden vom Bundesarbeitsgericht nun die Zahlung der Lohndifferenz von 14.500,00 Euro und eine Entschädigung wegen der Ungleichbehandlung von 2.000,00 Euro zugesprochen.


Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht damit ganz klar herausgestellt, dass die Vertragsfreiheit Grenzen findet, wenn es um geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen im Job geht.



Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Nadja Semmler

Beiträge zum Thema