Fortsetzung der Berufstätigkeit und trotzdem berufsunfähig

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Berufsunfähigkeit bei indizierter Medikamenteneinnahme

Die üblichen Bedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen vor, dass eine Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn die gesundheitlichen Beschwerden eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar machen.

Der Bundesgerichtshof (11.07.2012, Az. IV ZR 5/11) hat dazu entschieden, dass eine BU-Rente aber auch dann zu zahlen ist, wenn Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheint. Dies ist nicht dann der Fall, wenn sich die weitere Ausübung des bisherigen Berufs durch den Versicherungsnehmer wegen der weiteren drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der eigenen Gesundheit und deshalb überobligatorisch erweist. Dies kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtbetrachtung ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit kann sogar daraus folgen, dass die Erkrankung des Versicherungsnehmers der Fortführung des Berufes vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.

Die Prüfung, ob eine solche Weigerung der Versicherung gerechtfertigt ist, sollte fachanwaltlicher Prüfung und Beratung unterliegen.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Falls Sie Fragen zu dem Rechtsgebiet Versicherungsrecht haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Klaus zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

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