Berufsunfähigkeitsversicherung: Darlegung der Berufstätigkeit

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Für die Prüfung, ob in einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, also zu der Zeit, als die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers noch nicht krankheitsbedingt eingeschränkt war. Maßgeblich ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirkte. Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit wird häufig vom Versicherer eingewandt, dass der Versicherungsnehmer seine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit nicht ausreichend dargelegt habe. Häufig verlangen die Versicherer hier, dass ein Stundenplan vorgelegt wird, aus dem sich exakt und im Detail die einzelnen Tätigkeiten vor der Erkrankung des Versicherungsnehmers ergeben. Eine solche exakte Darlegung ist für den Versicherungsnehmer oftmals schwierig. Sie ist jedoch nicht zwingend erforderlich, vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anforderungen an die erforderliche Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht überspannt werden dürfen. Das OLG Dresden hat jüngst darauf hingewiesen, dass zwar eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erforderlich ist, jedoch die Vorlage eines exemplarischen Wochenplanes einer typischen Arbeitswoche in Form eines Stundenplans nicht notwendig wird, wenn beispielsweise die Tätigkeit des Versicherungsnehmers an jedem Tag nahezu identisch ausgeübt wurde. Die Anforderungen an die Darlegung der Berufsausübung hängt im Wesentlichen von der Art des ausgeübten Berufes ab. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt nach dem OLG Dresden eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass die häufig übertriebenen Anforderungen der Versicherung bei der Darstellung der eigenen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nicht gerechtfertigt sind. Vielmehr geht es darum, eine Arbeitsbeschreibung darzulegen und zu beweisen, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Ein konkreter Stundenplan ist hierfür nicht erforderlich.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung? Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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