Forwardprolongation vorzeitig beenden; Ombudsmann gibt Mandant recht!

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Erneuter Erfolg für SALEO Rechtsanwälte beim Ombudsmann des BVR

Erneut konnten wir uns für einen Mandanten beim Ombudsmann des BVR (Spitzenverband der Genossenschaftsbanken) durchsetzen.

Der Ombudsmann bestätigt unsere Auffassung, dass es bei einer Forwardprolonagtion eines Darlehens für den Zeitpunkt der 10-Jahres-Frist, ab dem das Darlehen ungeachtet der vereinbarten Zinsbindung gekündigt werden kann, auf den Abschlusszeitpunkt ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Dazu hatten wir wiederholt informiert.

Der Ombudsmann des BVR gibt nun unserem Mandanten recht. Der Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 2. HS BGB sei klar und eindeutig.

Damit können Darlehensnehmer häufig schon Jahre früher aus der Zinsbindung aussteigen oder müssen weniger Vorfälligkeitsentschädigung zahlen oder können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück holen.

Vorfälligkeitsentschädigung ist auf den Tag der Rückzahlung zu berechnen

Auch in einem weiteren Punkt bestätigt der Ombudsmann unsere Auffassung. Die Vorfälligkeit ist auf den Zeitpunkt der Rückzahlung, nicht auf denjenigen der Kalkulation zu berechnen. Gerade in Zeiten stark steigender Zinsen ist das ein wichtiger Punkt für Darlehensnehmer.

VFE vom Experten prüfen lassen

Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. 

Jüngst wurde wieder eine Berechnung geprüft, bei der die Bank das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB schlicht komplett vergessen hat. Dies bedeutet Rückforderungsansprüche von annähernd € 10.000 im konkreten Fall.

Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor. 

Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht







Foto(s): @SALEO


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