Vorzeitig aus der vereinbarten Zinsbindung; bei Anschlusszinsvereinbarung häufig möglich

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Worum geht es?

Viele Darlehensnehmer haben zur Finanzierung ihrer Immobilie nach Ablauf der ersten Zinsbindung eine Verlängerung ihres Darlehensvertrags bei derselben Bank vereinbart.

Da den Darlehensnehmern von ihrer Bank in den Jahren 2010 bis 2015 häufig eine frühzeitige Verlängerung wegen vermeintlich steigender Zinsen in der Zukunft empfohlen wurde (was sich als falsch erwiesen hat), sind solche Vereinbarung regelmäßig Jahre vor Ablauf der ersten Zinsbindung abgeschlossen worden (sog. Forwardprolongationen).

Dies ermöglicht ein vorzeitiges Ausscheiden des Darlehensnehmers vor Ende der vereinbarten Zinsbindung, denn die Verträge sind dann 10 Jahre nach Abschluss der Verlängerung mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Dies reduziert die Laufzeit häufig um zwei bis drei Jahre.

Dazu hier

Banken wehren sich

Auch wenn die meisten Banken die grundsätzliche rechtliche Situation inzwischen zumindest nach Einschaltung eines versierten Spezialisten im Bankrecht akzeptieren, wehren sie sich häufig mit dem Einwand, die Verlängerung sei keine solche, sondern angeblich ein "neuer" Vertrag.

Auch dies kann mit entsprechend fachkundiger Beratung häufig zurück gewiesen werden. 

Denn der BGH hat erst jüngst (BGH, Urteil vom 16.7.2019 – XI ZR 426/18) entschieden, dass insbesondere bei keiner Änderung der Sicherheiten es sich im Zweifel immer um "unechte Abschnittsfinanzierungen" handelt, also um Verlängerungen. Die formale Ausgestaltung ändert daran nichts.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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