Fotorecht und Recht am eigenen Bild - Unerlaubte Nutzung von Personenfotos

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Unerlaubte Veröffentlichung von Personenbildnissen

Neben dem Urheberrecht des Fotografen erwirbt auch die von ihm aufgenommene Person ein eigenes Recht: Das Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. 

Veröffentlichung nur mit Einwilligung 

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Liegt keine solche Einwilligung vor, wird das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild verletzt. 

Ist wegen des gewählten Bildausschnitts, einer Unschärfe oder nachträglichen Verpixelung selbst unter Verwendung eines Bildbearbeitungsprogramms keine Einzelperson zu erkennen, kann auf eine Einwilligung verzichtet werden.

Einwilligung des Abgebildeten (Model Release)

Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung in die Veröffentlichung des Bildnisses.

Von der Einwilligung muss die konkrete Verwendung des Bildes umfasst sein. Der Abgebildete muss dabei nur mit den üblichen Nutzungen rechnen. Hierunter fällt zum Beispiel nicht die unerlaubte Verwendung zu Werbezwecken. In solchen Fällen kann sogar Schadensersatz verlangt werden. Beispiel:

  • 2.500 Euro pro Person für die Verwendung eines privaten Hochzeitfotos in der Werbung (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09)

Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten, da eine wirksame Einwilligung nur vorliegt, wenn alle Erziehungsberechtigten zustimmen. Zumeist werden die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Die Einwilligung nur eines Elternteils genügt nicht. Jugendliche ab 14 Jahren können in der Regel für sich selbst entscheiden.

Ausnahmen nach § 23 KUG 

Fehlt eine Einwilligung, so ist eine Veröffentlichung nur im Rahmen der Ausnahmen des § 23 KUG zulässig. Daran hat auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nichts geändert. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass die Vorschrift für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen weiter anwendbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19). Liegt eine gesetzliche Ausnahme nach § 23 KUG  vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist oder nicht. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Aufnahmen mit Personen als unbedeutendes Beiwerk zum Hauptmotiv sowie Bilder von öffentlichen Versammlungen.

Abmahnung

Soweit keine wirksame Einwilligung und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Voraussetzung ist, dass das Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde und Wiederholungsgefahr besteht. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden. 

Sind die Ansprüche berechtigt, muss der Rechtsverletzer die Bilder löschen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten ersetzen.

Geldentschädigung 

Geldentschädigungen aufgrund von Verletzungen des Rechts am eigenen Bild werden von den Gerichten nur in seltenen Ausnahmefällen zugesprochen. Es muss eine schuldhaft begangene, sehr schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die nicht auf andere Weise als durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden kann. Dies kann zum Beispiel bei der Veröffentlichung von Nacktbildern einer Privatperson in Frage kommen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 13 U 70/17; OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Az. I-3 U 138/15).  

Rechtsschutzversicherung 

Bei  Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild übernimmt die Rechtsschutzversicherung in aller Regel die Kosten für unsere Beauftragung. 

Bitte senden Sie die Details zu Ihrem Fall (Link/Screenshot) sowie die Kontaktdaten Ihrer Rechtsschutzversicherung an info@dr-ingeschneider.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.


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