Französisches Erbrecht und Erbschaft in Frankreich
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Französisches Erbrecht betrifft nicht nur Franzosen. Auch für Deutsche, die in Frankreich leben oder dort Immobilien, Unternehmen oder Bankkonten besitzen, kann das Erbrecht Frankreichs einschlägig sein.
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Erbrecht in Frankreich - deutsch-französische Kanzlei ROSE & PARTNER
Deutsches oder französisches Erbrecht?
Nach der (in Deutschland und Frankreich geltenden) EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des verstorbenen Erblassers.
- Ein in Frankreich lebender Deutscher wird demnach nach französischem Erbrecht beerbt.
- Für einen in Deutschland lebenden Franzosen gilt dagegen deutsches Erbrecht.
Die Staatsangehörigkeit ist also nicht entscheidend. Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, im Testament eine sogenannte Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes zu treffen. Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft können sich für französisches oder deutsches Recht entscheiden.
Das französische Erbrecht im Überblick
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich hat viele Parallelen zum Erbrecht in Deutschland. Bei den Verwandten erben zunächst Abkömmlinge, also insbesondere Kinder und dann Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte. Überlebende Ehegatten werden vom französischen Erbrecht ebenfalls begünstigt.
Erbfolge gemäß Testament
Auch in Frankreich kann ein Erblasser ein Testament verfassen und dem von ihm bestimmten Erben etwas zukommen lassen. Das Testament kann handschriftlich, notariell oder geheim verfasst werden.
Abkömmlinge und im Einzelfall der überlebende Ehegatte können als Pflichtteilsberechtigte nicht per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dabei stellt der ihnen zugesicherte Teil des Nachlasses (die sogenannte „réserve“) anders als der deutsche Pflichtteil kein Geldanspruch dar sondern ein echtes Noterbrecht.
Die Abwicklung einer Erbschaft in Frankreich
Französisches Erbrecht für den gesamten Nachlass
Wenn der gesamte Nachlass sich nach dem französischen Erbrecht richtet, ist anders als Deutschland nicht das Nachlassgericht, sondern ein Notar für die Abwicklung des Nachlasses zuständig.
Notare werden in Frankreich von den Erben mandatiert. Sie nehmen die Aktiva- und Passiva des Nachlasses auf, beurkunden den für den Nachlass wesentlichen „acte de notoriété“ und sorgen für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung. Befindet sich eine französische Immobilie im Nachlass, erfolgt die Umschreibung dieser Immobilie auf die Erben ebenfalls durch den Notar.
Gehören zum Nachlass auch Vermögenswerte in Deutschland, ist es geboten, dass der französische Notar ein europäisches Nachlasszeugnis ausstellt. Dieser dient in Deutschland als Ausweis/Legitimation des Erben.
Französisches Recht nur bei der Abwicklung des Nachlasses
Richtet sich der Erbfall grundsätzlich nach deutschem Erbrecht, sei es, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder weil dieser eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen Rechts getroffen hatte, wird ebenfalls ein europäisches Nachlasszeugnis benötigt, der dem französischen Notar zur grundbuchrechtlichen Übertragung einer französischen Immobilie zum Beispiel vorzulegen sein wird. So ein europäischer Erbschein kann beim deutschen Nachlassgericht beantragt werden.
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