Freie Anwaltswahl

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Freie Anwaltswahl

§ 127 des Versicherungsvertragsgesetzes berechtigt den Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, einen Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen.

Von dieser freien Anwaltswahl kann der Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmer auch nicht ausschließen, indem er eine hiervon abweichende Vereinbarung mit ihm schließt. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 129 des Versicherungsvertragsgesetzes unwirksam.

Sollte Sie Ihre Rechtsschutzversicherung auf einen bestimmten Anwalt verweisen und Ihnen hierbei keine Wahl für eine Alternative geben, berufen Sie sich auf Ihre Rechte nach dem Versicherungsvertragsgesetz.

Bei vielen Anwälten gehört die Einholung der Kostendeckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zum Service. Manche Rechtsanwälte nehmen hierfür jedoch bereits eine Gebühr. Das sollten Sie also vorher mit ihm besprechen.

Keine Rechtsschutzversicherung?

Verfügen Sie über keine Rechtsschutzversicherung, ist Ihr Anwalt bei niedrigen Einkommensverhältnissen (unter 1.000,- € monatlich netto, keine sonstigen Vermögenswerte, wie Lebensversicherung, Sparkonto, Grundeigentum etc.) verpflichtet, Sie über die Möglichkeiten der staatlich gestützten Beratungshilfe und bei einem gerichtlichen Verfahren, über Prozesskostenhilfe zu informieren. Dafür müssen Sie ihm natürlich zunächst auch sagen, wie es finanziell bei Ihnen aussieht. Bei bewilligter Beratungshilfe durch das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht, zahlen Sie derzeit einmalig 15,- € an den Sie beratenden Rechtsanwalt.

Tip: 

Sobald Sie einen Termin bei einem Anwalt Ihres Vertrauens vereinbaren, fragen Sie zunächst nach den Kosten einer Erstberatung! Alles Weitere besprechen Sie dann genau in diesem Termin mit Ihrem Anwalt.


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