Fristlos gekündigt: Vorwurf der falschen Angabe der Arbeitszeiten

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Vorwurf eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe Arbeitszeiten vorsätzlich zu seinen Gunsten unrichtig dokumentiert, wiegt schwer. Derartige Probleme in Arbeitsverhältnissen tauchen in der Praxis meist dann auf, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit seines Mitarbeiters nicht ständig selbst (z. B. mittels elektronischer Arbeitszeiterfassung) überwacht. Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber gegenüber absichtlich angibt, er habe Arbeitszeiten absolviert, die er tatsächlich gar nicht geleistet hat, begeht einen sogenannten Arbeitszeitbetrug und begibt sich hierdurch in die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht verteidigt sich der Arbeitnehmer dann häufig unter anderem mit einer bloß schlampigen, aber nicht vorsätzlich falschen Dokumentation. Bei bloßer Schlampigkeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel zunächst abmahnen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.10.2016, Az. 2 Sa 985/16) musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, in welchem der Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter vorwarf, Kundenbesuche absichtlich falsch angegeben zu haben. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung, die von dem Arbeitnehmer eingelegte Berufung zurückzuweisen, damit, dass dieser unstreitig in erheblicher Weise gegen die Pflicht zu einer korrekten Arbeitszeiterfassung verstoßen habe. Dies allein stelle auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen einen derart erheblichen Pflichtverstoß dar, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Außendienstmitarbeiter habe unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts über längere Zeit seine Besuche bei Kunden in einer selbstherrlichen Weise niedergelegt, dass von einer wirklichen Dokumentation nicht mehr die Rede sein könne. Für das Gericht war bei der Entscheidung letztlich nicht maßgeblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in Täuschungsabsicht gehandelt habe und es sich hiermit um einen Arbeitszeitbetrug gehandelt hätte.

Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, mit welcher sie nicht einverstanden sind, ist es empfehlenswert, möglichst schnell anwaltlichen Rat einzuholen, um zum einen bei der Reaktion eigene Fehler tunlichst zu vermeiden und zum anderen eine professionelle Wahrnehmung aller Rechte zu erwirken. Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema