Fristlose Kündigung auch bei Unterschlagung geringwertiger Beträge - Aktuelles Arbeitsrecht

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Die Unterschlagung geringwertiger Beträge, hier 2,75 Euro, kann bei einem Busfahrer eine außerordentliche Kündigung bedingen, wenn er zuvor einschlägig abgemahnt worden ist, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 10.09.2021 (Az: 10 Sa 347/21).

Der im Jahre 1980 geborene und zu einem Grad von 50 behinderte Kläger war seit dem 18. Juli 2018 für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Mit Schreiben vom 30.10.2020 sprach die Beklagte insgesamt drei Abmahnungen wegen unterschlagenen Fahrgeldeinnahmen gegenüber dem Kläger aus. Am 02.12.2020 - so die Behauptung der Beklagten – habe der Kläger erneut Fahrgeld von einer Kundin entgegengenommen, ohne einen Fahrschein auszustellen. Der Kläger hat dies bestritten. 

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis – nach Zustimmung durch das Integrationsamt – fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. 

Das Arbeitsgericht gab der Klage nur hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt, die ordentliche Kündigung hatte vor Gericht bestand. 

In der Berufungsinstanz entschied das LAG Hessen, dass die fristlose Kündigung wirksam war, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorlag. 

Eigentums- und Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers stellen regelmäßig einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Darin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB. Auch sein Bestreiten half dem Kläger nichts, zumal der Sachvortrag durch eine Zeugin im Bus bestätigt wurde. 

Das LAG führte weiter aus, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich mittels sog. „Ehrlichkeitskontrollen“ das normale Arbeitsverhalten der Mitarbeiter kontrollieren darf. An ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers könnte man allenfalls dann denken, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, z.B. indem der Arbeitgeber eine besondere „Verführungssituation“ geschaffen hat. Eine derartige „Verführungssituation“ war vorliegend nicht gegeben, vielmehr hat die Beklagte lediglich das alltägliche Kassierverhalten des Klägers kontrolliert. Die fristlose Kündigung war somit wirksam.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Ihr Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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