Frommer Legal Abmahnungen für Warner Bros. Entertainment Inc. des Films „The Batman“

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Konkret geht es darum, dass der Film „The Batman“ zugänglich gemacht worden sein sollen. Wie so oft muss auch hier dringend davon abgeraten werden, die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt wie Dr. Wachs konsultiert werden.

Warum spricht Frommer Legal Abmahnungen aus?

Frommer Legal ließ ermitteln, dass über einen Internetanschluss der Film „The Batman“ öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollten. Dies geschah über eine sogenannte Tauschbörse, also ein Filesharing-System. Frommer Legal ermittelte die IP-Adresse des Anschlusses und erwirkte einen gerichtlichen Beschluss, mit dem dem Internet-Provider gestattet wurde, Name und Adresse derjenigen Person herauszugeben, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. 

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Was will Frommer Legal?

Nachdem Frommer Legal diese Daten erhalten hatte, sprachen sie eine Abmahnung aus. Hierin forderte Frommer Legal den Anschlussinhaber auf, es zu unterlassen, den Film „The Batman“ über das bittorrent-System zum Abruf bereit zu halten. Frommer Legal verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung.

Ist die Forderung von Frommer Legal nach einer Unterlassungserklärung berechtigt?

Nach Meinung von Frommer Legal stehen die Rechte an dem Film „The Batman“ der Warner Bros. Entertainment Inc. zu. Das ist möglich. Wenn Sie deren Rechte durch Filesharing verletzt haben sollten, sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings sollten Sie sich zuvor Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt wie Dr. Wachs einholen, denn eine Unterlassungserklärung wirkt zeitlich unbegrenzt. Sie muss daher sehr vorsichtig formuliert werden. Wenn Sie selbst nicht Täter des Filesharings waren, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung entbehrlich sein, da Sie dann nur in bestimmten Fällen verantwortlich sind. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, sich gleichwohl zur Unterlassung zu verpflichten, um dem Risiko einer Unterlassungsklage zu entgehen.

Ist die Unterlassungserklärung von Frommer Legal für „The Batman“ in Ordnung?

Frommer Legal weist darauf hin, dass geschützte Werke wie der Film „The Batman“ nicht ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber, hier also der Warner Bros. Entertainment Inc., kopiert und zugänglich gemacht werden dürfen. Das ist so nicht vollkommen zutreffend. Das Urheberrecht kennt durchaus so genannte Schranken, die es Nutzern erlauben, Werke ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber zu kopieren, nämlich zum privaten Gebrauch. Auch die Zugänglichmachung, also das Bereithalten zum Abruf, ist nicht grundsätzlich verboten, sondern nur, wenn ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Erlaubt ist es jedoch, Werke wie der Film „The Batman“ beispielsweise Familienmitgliedern zugänglich zu machen; das wäre keine Öffentlichkeit. Das ist deshalb wichtig, weil Frommer Legal in der Unterlassungserklärung von der Anschlussinhaberin verlangt, es ab sofort zu unterlassen, den Film „The Batman“ über das bittorrent-Protokoll im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Es erscheint jedoch denkbar, dass eine Torrent-Datei, die den Film „The Batman“ enthält, nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich gemacht wird, beispielsweise in einer geschützten Umgebung oder wenn die Datei mit einem Passwort geschützt wird. Eine solche private Nutzung wäre jedoch erlaubt. Das bedeutet aber, dass Frommer Legal mit ihrer Unterlassungserklärung auch potentiell zulässige Nutzungen verbieten will. Wenn Frommer Legal in ihrer Unterlassungserklärung sowohl verbotene als auch erlaubte Nutzungen verbieten wollen, ist der Inhalt der Unterlassungserklärung weiter als die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung, denn diese betraf nur die unerlaubte Nutzung des Films „The Batman“. Die erlaubte Nutzung ist nicht rechtsverletzend. Wenn aber die Unterlassungserklärung tatsächlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, hätte Frommer Legal in der Abmahnung darauf hinweisen müssen.Weil Frommer Legal das nicht getan hat, ist es denkbar, dass die Abmahnung wegen der behaupteten Rechtsverletzungen an dem Film „The Batman“ unwirksam ist.

Was bedeutet das?

Wenn Frommer Legal eine unwirksame Abmahnung wegen der Nutzung des Films „The Batman“ ausgesprochen hat, haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Empfänger einer Abmahnung eingeschüchtert werden und sich zu mehr verpflichten als es notwendig ist. Daneben könnte der Anschlussinhaber seinerseits wegen der unwirksamen Abmahnung von Frommer Legal einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten zur Abwehr der Abmahnung haben.

Ist die Unterlassungserklärung von Frommer Legal denn sonst in Ordnung?

Frommer Legal formuliert in der Unterlassungserklärung, dass die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Das ist gefährlich. Landgerichte sind nämlich für Verfahren zuständig, die einen Streitwert von über 5.000,00 EUR haben. Wenn Frommer Legal die Überprüfung beim Landgericht wissen will, kann das so verstanden werden, dass die Höhe einer Vertragsstrafe in jedem Fall über 5.000,00 EUR liegen muss. Eine derartige Vertragsstrafe zu versprechen kann jedoch in Fällen wie dem Filesharing des Films „The Batman“ nicht verlangt werden. Auch das könnte zur Unwirksamkeit der Abmahnung von Frommer Legal mit den oben dargestellten Folgen führen.

Bestehen die Zahlungsansprüche, die Frommer Legal geltend macht?

700,00 EUR Schadensersatz für die Nutzung des Films „The Batman“ ist ein hoher Betrag. Es gibt aber immer Möglichkeiten, ihn in Verhandlungen mit Frommer Legal zu reduzieren oder unter Umständen auch gar nichts bezahlen zu müssen. Die Einzelheiten erläutert Ihnen ein spezialisierter Anwalt wie Dr. Wachs.Zwar neigen die Gerichte zu teilweise hohen Schadensersatzbeträgen, allerdings ist die Behauptung in der Abmahnung von Frommer Legal, der BGH habe für Filesharing bei einer Musik-CD Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EUR zugesprochen, schlicht falsch. Bei diesen Entscheidungen wurden nicht jeweils eine CD, sondern zwischen 407 und 5080 Tonaufnahmen zugänglich gemacht. Zur Höhe des Schadensersatzes hat sich der BGH dahingehend geäußert, dass es ausgeschlossen erscheine, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer 200,00 EUR Lizenzgebühr für die Einräumung von Nutzungsrechten zahlen würde. Insoweit scheinen 700,00 EUR Schadensersatz in Bezug auf den Film „The Batman“ sehr hoch.

Hat Frommer Legal denn wenigstens die Kostenerstattung richtig berechnet?

Auch die Kosten, die Frommer Legal erstattet haben möchte, kölnnten überhöht sein. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Richtig ist, dass Frommer Legal den Wert der Unterlassung mit 1.000,00 EUR angegeben hat; das ergibt sich aus dem Gesetz. Frommer Legal addiert in der Abmahnung jedoch den Wert des Schadensersatzes hinzu. Nach unserer Auffassung ist das in derartigen Fällen unzulässig. Für die Kostenberechnung sollte Frommer Legal lediglich den höheren Wert von beiden (Unterlassung und Schadensersatz) heranziehen und die Beträge nicht addieren.

Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung von Frommer Legal wegen „The Batman“ erhalten habe?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst. Es spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass über den Anschluss eines Abgemahnten tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde. Ob der Abgemahnte allerdings hierfür einzustehen hat, steht auf einem anderen Blatt. Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, bevor Sie den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts wie Dr. Wachs gesucht haben. Dieser berät sie gern und steht Ihnen mit seiner langjährigen Expertise zur Seite.

Foto(s): Alexander Wachs; adobe stock

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