Infinus und Future Business KG: Zu den Aufgaben des gemeinsamen Vertreters

  • 2 Minuten Lesezeit

In Sachen Future Business KG gibt es einen vorläufig bestellten gemeinsamen Vertreter. Was sind die Aufgaben des gemeinsamen Vertreters allgemein? Der gemeinsame Vertreter hat eine Funktion außerhalb des Insolvenzverfahrens, nämlich die Verhinderung desselbigen. Dann jedenfalls, wenn er rechtzeitig bestellt ist. Dazu kann es sinnvoll sein, wenn der gemeinsame Vertreter bereits in den Anleihebedingungen benannt ist (Vertragsvertreter, Rubner/Leuering, „Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger", NJW-Spezial, 2014,15).

In einem Insolvenzverfahren findet eine spezielle Versammlung der Anleihegläubiger statt. Hier wird beschlossen, ob ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden soll oder nicht. Zu einem Verzicht auf die Gläubigerrechte kann er erst aufgrund eines gesonderten Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt werden.

Den gemeinsamen Vertreter trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Anleihegläubigern nach § 7 II 1 Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG). In einem Insolvenzverfahren nimmt der gemeinsame Vertreter die Rechte der Anleihegläubiger einheitlich wahr, § 19 III SchVG. Insbesondere empfängt er die Insolvenzmasse und verteilt diese an die Anleger. Der Insolvenzverwalter muss dann nicht mit jedem einzelnen Anleihegläubiger kommunizieren. Er hat nur einen einzigen Ansprechpartner. Allerdings müssen die Forderungen der Anleihegläubiger für jeden einzelnen festgestellt werden. Insoweit bedeutet der gemeinsame Vertreter keine Arbeitserleichterung für das Gericht. Daraus folgt, dass ein Bestreiten der Forderung von Mitgläubigern jedem einzelnen Anleihegläubiger vorbehalten bleiben muss. Der gemeinsame Vertreter kann nicht die Forderung einzelner Anleihegläubiger im Namen der Gesamtheit bestreiten.

Der gemeinsame Vertreter regelt nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Anleihegläubigern. Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Gläubigerrechten ermächtigt wird, erhält er grundsätzlich ein verdrängendes Mandat; die Zuständigkeit des einzelnen Anleihegläubigers ist im Umfang der Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters ausgeschlossen. Die Gläubigerversammlung kann allerdings dem einzelnen Anleihegläubiger das Recht zur selbstständigen Geltendmachung seiner Rechte vorbehalten, Rubner/Leuering, „Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger", NJW-Spezial, 2014,16).

Erfolgt die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und wird nichts unter Berücksichtigung des Gebührenunterschreitungsverbotes gesondert vereinbart, erwächst eine 0,5 Verfahrensgebühr für den Vertreter der Gläubiger im Eröffnungsverfahren nach § 13 RVG Nr. 3314 VV. Wird er danach gewählt, entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Eröffnung nach § 13 RVG Nr. 3318 VV. Für den Fall eines Insolvenzplanes ist eine 1,0 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan nach 13 RVG Nr. 3318 VV geschuldet.

Diese Kosten werden aber nicht nach dem Gesamtstreitwert berechnet. In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist im Unterabschnitt 5 über das Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Vorbemerkung 3.3.5 in Abs. 2 ausgeführt: Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderung geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Zugrundezulegen ist die jeweilige Einzelforderung.

Die außerordentliche Höhe dieser nach dem Gesetz zu entrichtenden Vergütung bei einer Vielzahl von Kleingläubigern ist dem Umstand geschuldet, dass die Autoren des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 die Frage der Vergütung des gemeinsamen Vertreters offen gelassen hatten und nach der gesetzlichen Regelung insoweit keine Regelungslücke bestand. Die Regelung der Kostenfrage ist also nicht einfach.

Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle Anleger über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft Infinus AG wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten. Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema