Führerschein entzogen wegen Alkohol - wie bekomme ich meinen Fahrerlaubnis wieder zurück?

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Warum ist der Führerschein weg?

Eine Verurteilung ist stets ein einschneidendes Erlebnis. Allerdings können Ersttäter im Bereich der Bagatelldelikte mit der unmittelbaren Strafe oft gut leben. Gerade eine Verurteilung wegen des (bloßen) Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fällt in der Regel nicht hart aus. Deutlich empfindlicher trifft den Verurteilten in diesen Fällen allerdings oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierbei handelt es sich nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern eine sogenannte „Maßregel zur Besserung und Sicherung“. Die Folgen hiervon sind für Betroffene häufig umso schmerzhafter, je mehr sie auf ihr Fahrzeug bzw. ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Während Berufspendler unter Umständen auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen können, können Bus- oder Taxifahrer ohne ihre Fahrerlaubnis ihren Beruf nicht ausüben. Zudem kostet die Wiedererlangung des Führerscheins regelmäßig viel Zeit und Geld.

Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Transport von Btm nicht zwingend ausreichend

Nach § 69 StGB ist demjenigen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (…) begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Erforderlich ist also einerseits, dass eine Person eine Straftat begangen hat, während sie ein Kfz bediente. Zum anderen muss muss klar sein, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. In der Regel ist diese Ungeeignetheit gegeben, wenn eine Person sich wegen Straßenverkehrsdelikten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr strafbar macht. Aber auch andere Straftaten können die Ungeeignetheit indizieren. Allerdings nur dann, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigenschaft als Führer eines Kraftfahrzeugs stehen, wenn also in gröbster Weise Pflichten eines Fahrzeugführers missachtet werden. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Fahrzeug lediglich zum Transport von Betäubungsmittel verwendet wird. Auch einem Täter, der zur Begehung eines Raubes in der Nähe des Tatorts parkt, seine Tat begeht und sodann mit dem Auto nach Hause fährt, ist nicht automatisch nach § 69 StGB der Führerschein zu entziehen. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Fahrzeug explizit als Fluchtauto verwendet wird.

Sperrfrist für die Wiedererteilung

Sobald das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht und in Fällen, in denen der Täter keine Fahrerlaubnis hatte, muss es auch gleichzeitig eine Sperrfrist bestimmen (§ 69a StGB). Während dieser Zeit darf die Fahrerlaubnis nicht erneut erteilt werden. Der Gesetzgeber sieht hier eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im schlimmsten Fall kann das Gericht eine Sperre für immer anordnen. Hierfür ist jedoch ein besonders schwerer Verstoß erforderlich, der erkennen lässt, dass eine Person ihr Verhalten mutmaßlich nicht ändern wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesetzgeber Wiederholungstäter deutlich stärker sanktioniert. Wurde gegen einen Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, beträgt die Sperre mindestens ein Jahr.

Gerade Tätern, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ein Fahrzeug geführt haben, wird bereits nach Tatbegehung in der Regel die Fahrerlaubnis vorläufig durch die Polizei entzogen. Da der Täter selbst regelmäßig keinen Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens hat, wäre es unbillig, die Zeit der vorläufigen Entziehung nicht anzurechnen. In diesem Sinne gesteht der Gesetzgeber eine Anrechnung zu mit der Einschränkung, dass die Sperre ab Urteilsspruch mindestens drei Monate beträgt. Dies führt real häufig zu sehr langen Zeiten ohne Fahrerlaubnis.

Wann kann ich meinen Führerschein neu beantragen?

Allerdings sieht § 69a VII StGB die Möglichkeit vor, die Sperre vorzeitig aufzuheben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Gebrauch kann hiervon machen, wer bspw. entsprechende Schulungen, Abstinenz und damit einhergehende Verhaltensänderung nachweisen kann. 

Sperrfrist verkürzt - was jetzt?

Selbst mit verkürzter Sperrfrist erhält die betroffene Person nicht automatisch die Fahrerlaubnis zurück. Das letzte Wort hat in diesem Fall die Führerscheinstelle, die über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entscheidet. In der Regel wird für die Wiedererteilung bspw. ein Abstinenznachweis sowie ein medizinisch-psychologisches Gutachten sein. Man muss also viel Geduld mitbringen. 

Da Sachverhalte rund um den Führerscheinentzug und die Wiedererlangung können komplex sein. Es empfiehlt sich daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Kontaktieren Sie mich gerne zu Fragen rund um das Thema Straßenverkehrsdelikte und Fahrerlaubnisentzug. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


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