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Füllungen mit Amalgam: Zahnärztin muss keinen Schadenersatz leisten

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei Löchern in den Zähnen griffen Zahnärzte lange Zeit zu Amalgam als kostengünstiges und haltbares Füllmaterial. Heute gibt es viele Praxen, die Amalgam gar nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen verarbeiten.

Schließlich ist Amalgam nicht unumstritten. Einerseits sind die silbern glänzenden Füllungen deutlich sichtbar, andererseits werden auch immer wieder mögliche Gesundheitsrisiken durch die quecksilberhaltige Legierung diskutiert.

Trotzdem müssen zumindest Kassenpatienten für hochwertige Keramik-Inlays oder Komposit-Füllungen in der Regel noch immer eigene Zuzahlungen leisten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nun die Schadenersatzklage einer Patientin mit Amalgamfüllungen abgelehnt.

Amalgam- und Gold-Füllungen

Schon als Kind hatte die 1959 geborene Klägerin erste Amalgamfüllungen bekommen. Im Anschluss war sie über mehr als zwanzig Jahre bei ihrer Zahnärztin in Lemgo in Behandlung. Nachdem bei ihr seit dem Jahr 2001 gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten waren, ließ sie sich einige Zeit später von einem anderen Zahnarzt die Amalgamfüllungen entfernen.

Von ihrer alten Zahnärztin verlangte sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro. Dabei warf die Patientin ihr einen Behandlungsfehler durch die Verwendung von Amalgam vor. Die Zahnärztin hätte die Legierung nicht zusammen mit anderen Metallen – wie Gold – verwenden dürfen. Außerdem habe sie eine Amalgamallergie der Klägerin nicht erkannt.

Amalgamallergie nicht feststellbar

Ein medizinisches Gutachten konnte jedoch keinen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der 55-jährigen Frau und der zahnärztlichen Behandlung feststellen. Laut Urteil lag ein Fehler weder bei der Behandlung noch bei der Aufklärung vor.

Eine Amalgamallergie war bei der Klägerin nicht feststellbar, meinten die Richter. Schließlich hatte sie seit ihrer Kindheit Amalgamfüllungen, ohne dass es dadurch zu irgendwelchen Beeinträchtigungen gekommen sei. Auch nach Einsetzung der neuesten Amalgamfüllungen sei es zu keinen allergischen Reaktionen gekommen.

Gericht hält Amalgam für unbedenklich

Zu den befürchteten elektrochemischen Reaktionen zwischen dem Amalgam und dem Gold habe es gar nicht kommen können, da solche jedenfalls durch den Speichel verhindert würden. Das Gericht hält Amalgam bei Zahnfüllungen für grundsätzlich unbedenklich.

Das bedeutet natürlich nicht, dass bei einer zahnärztlichen Behandlung – mit oder ohne Amalgam – keinerlei Fehler möglich wären. In diesem konkreten Fall aber konnte keine Schädigung der Klägerin durch die Zahnarztbehandlung nachgewiesen werden.

Aufklärung über alternative Füllmaterialien

Ob und in welchem Umfang die Zahnärztin auf Amalgam-Alternativen, wie Keramik oder Komposit-Füllungen, hätte hinweisen müssen, ließ das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen und stellte fest, dass die Patienten in die Behandlung mit Amalgam wirksam eingewilligt hatte.

Nachdem sie keinen nachweisbaren Schaden erlitten hatte, musste ihr die Zahnärztin keinen Schadenersatz und insbesondere kein Schmerzensgeld zahlen.

Fazit: Ohne Vorliegen einer Allergie gilt Amalgam immer noch als grundsätzlich unbedenkliches Füllmaterial. Wer als Patient keine Amalgamfüllungen möchte, sollte das vor Behandlungsbeginn mit seinem Zahnarzt besprechen.

(OLG Hamm, Urteil v. 04.03.2016, Az.: 26 U 16/15)

(ADS)

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