Anlagebetrug: BGH erleichtert Schadenersatz

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Der BGH erleichtert es Geschädigten eines Anlagebetrugs, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Mit Urteil vom 04.02.2021 (Az. III ZR 7/20) hat der BGH klargestellt, dass geschädigte Anleger im Klageverfahren auf Schadenersatz lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen haben, die einen Anlagebetrug nahelegen. Hingegen hat er nicht alle Einzelheiten des Betrugs darzulegen. Dies scheitert in der Regel daran, dass der Geschädigte gar nicht alle erforderlichen Erkenntnisse hierfür hat. Deshalb hat der Anspruchsgegner im Prozess eine „qualifizierte Gegendarstellung“ zu präsentieren. Er kann sich nicht darauf beschränken, die Behauptungen des Geschädigten lediglich zu bestreiten.

Anlass für die Entscheidung des BGH war ein Anlagemodell, welches als Schneeballsystem Gelder von Anlegern einsammelte, hieraus wieder Gelder an Anleger auszahlte, jedoch die Gelder nicht – wie versprochen – gewinnbringend investierte. Nachdem die werbende Gesellschaft zahlungsunfähig wurde, warb der Beklagte mit einer Nachfolgegesellschaft weiter Kapital von Anlegern ein. Diese geriet ebenso in Insolvenz. Der Kläger verklagte daraufhin den Beklagten persönlich als federführend Verantwortlichen eines Betruges auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es beschränkte sich darauf, den Betrugsvorwurf gegen den Beklagten als nicht erwiesen anzusehen, da die strafrechtlich verurteilten Betrugsvorwürfe zeitlich vor dem Vertragsschluss des Anlegers gelegen hatten.

Diese Begründung hat der BGH als rechtsfehlerhaft angesehen und das Verfahren an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Auch wenn der Kläger einen Vertrag mit der Nachfolgegesellschaft geschlossen habe, zu der das Strafgericht keine Feststellungen zum Betrug getroffen hatte, durfte das Oberlandesgericht die Klage nicht abweisen. Die Tätigkeit des Nachfolgeunternehmens durfte das Oberlandesgericht nicht losgelöst von den früheren verurteilten Betrugsvorgängen betrachten. So lagen mit den Erkenntnissen aus dem Strafurteil hinreichend Anhaltspunkte vor, dass der Betrug in der Nachfolgegesellschaft weitergeführt worden ist. Mithin konnte sich der Beklagte nicht allein damit verteidigen, dass im Strafverfahren nicht belegt worden sei, dass die Nachfolgegesellschaft weiterhin betrügerisch tätig gewesen sei. Vielmehr war der Beklagte gehalten, den Tatsachen des Klägers mit konkreten Umständen entgegen zu treten, die den Betrugsvorwurf widerlegen. Dies war unterblieben.

Die Maßstäbe des BGH erleichtern es Geschädigten, gegen Anlagebetrüger Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Nicht immer ermitteln die Strafverfolgungsbehörden alle Aspekte eines Betruges beschränken die Strafverfolgung -  je nach Ermittlungsaufwand – auf bestimmte Zeiträume. Anleger, die außerhalb solcher Zeiträume investiert haben, stehen damit ohne stützende Ermittlungserkenntnisse da. Dem wirkt das BGH-Urteil entgegen. Trotz dessen sollten betroffene Anleger bemüht sein, im Schadenersatzprozess so viel Erkenntnisse wie möglich zum Betrugsvorwurf vorzutragen. Denn damit steigert der Geschädigte auch die Anforderungen an den Gegenvortrag des Schädigers und erhöht damit die Erfolgsaussichten seiner Klage. Ob eine solche in Betrugsfällen sinnvoll ist, hängt auch davon ab, inwieweit im Fall eines erfolgreichen Urteils beim Schädiger vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Rechtsanwalt Philipp Neumann aus der Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main vertritt seit 14 Jahren Kapitalanleger in Prozessen gegen Banken, Initiatoren von Kapitalanlageprodukten sowie Organe von Anlagegesellschaften. Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung.



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