Für viele Kunden von Lebensversicherungen besteht noch heute ein Widerspruchsrecht

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Verbraucher, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, könnten die Möglichkeit haben, sich noch heute von diesem Vertrag zu lösen. Denn auch viele Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist können viele Kunden dem Vertragsschluss noch heute widersprechen. Voraussetzung für das noch heute bestehende Widerspruchsrecht ist, dass die gegenüber den Kunden verwendete Widerspruchsbelehrung fehlerhaft oder sogar lückenhaft war. Nach aktueller und höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Widerspruchsfrist in einem solchen Fall nicht zu laufen, weswegen der Verbraucher „ewig“ zur Ausübung des Widerspruchs berechtigt bleibt.

Widerspruch führt zu enormen Ersparnissen bei Kunden von Lebensversicherungen

Durch das noch heute bestehende Widerspruchsrecht haben viele Kunden die Möglichkeit, sich von einer überteuerten Lebensversicherung zu trennen. In den Jahren 1994 bis 2007 folgten viele Lebensversicherungsverträge dem sog. Policenmodell, welches seit 2008 unzulässig ist. Ein besonderes Kennzeichen für dieses Modell ist, dass viele Vertragsnehmer erst nach dem Abschluss des Vertrags unter anderem über die eigenen Rechte und Geschäftsbedingungen belehrt worden sind. Zeitgleich haben viele Versicherungsgeber den Kunden dazu ermutigt, sich mit der Lebensversicherung an einen Fonds zu binden. Den Verbrauchern wurde dabei versprochen, in kurzer Zeit hohe Gewinne zu erzielen. Jedoch wurden diese Versprechungen durch insbesondere niedrige Zinsen nicht eingehalten. Die hohen Beiträge wurden für viele Versicherungsnehmer – aufgrund der niedrigen Gewinne – zu einer Belastung. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall zwecklos, da die Kunden lediglich einen Bruchteil der gezahlten Beträge (sog Rückkaufwert) zurückerhalten würden. Jedoch stellt der Widerspruch zu einem solchen Vertrag eine günstige Möglichkeit dar, sich von einem solchen Lebensversicherungsvertrag zu lösen, denn Rechtsfolge des Widerspruchs ist grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags. Der Verbraucher erhält durch den Widerspruch alle bereits in den Fonds eingezahlten Beiträge zurück.

Lebensversicherungen lassen teilweise wichtige Details weg

Alle Versicherungsgeber sind von Gesetzes wegen dazu angehalten, den Verbraucher eindeutig, präzise und außerdem vollständig über dessen Widerspruchsrechte zu informieren. Unterlässt der Versicherungsgeber dies, so ist die Widerspruchsbelehrung grundsätzlich als fehlerhaft anzusehen. Die Lebensversicherungen haben innerhalb der Widerspruchsbelehrung nicht stets alle wesentlichen Sätze drucktechnisch hervorgehoben. Damit besteht die Gefahr, dass diese Informationen von dem Verbraucher überlesen werden können. Die Belehrung verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs demnach gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG und ist somit fehlerhaft.

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