Future Business: Kann es einen „Gemeinsamen Vertreter“ geben?

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Das Amtsgericht Dresden hat inzwischen in Hunderten von Gläubigerversammlungen einen Termin zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters anberaumt. In einem Hinweisbeschluss vom 13.06.2014 hat es zudem klargestellt, dass in vielen Hundert Serien von Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA jeweils nur ein Anleger die Schuldverschreibung(en) erworben hat.

Damit ist schon die Bezeichnung „gemeinsamer Vertreter“ eine Farce, denn bei einer Serie mit nur einem einzelnen Anleger fehlt grundsätzlich die Möglichkeit einer „Gemeinsamkeit“. Tatsächlich würde in Person von Herrn Rechtsanwalt Glöckner ein „Einzelvertreter“ zwischen den Anleger und den Insolvenzverwalter installiert werden, der lediglich Kosten verursacht und schon in Ermangelung einer Mehrzahl von Anlegern keinerlei Vorteile für den einzelnen Anleger haben kann.

Gläubiger sollten Vollmacht widerrufen.

Resch Rechtsanwälte rät daher allen Gläubigern der Future Business KG aA zu prüfen, ob nicht der Widerruf der Herrn Glöckner erteilten Vollmacht sinnvoll ist, damit dieser sich nicht auf Kosten des Anlegers zum faktischen Einzelvertreter wählen kann.

Resch Rechtsanwälte bieten den Gläubigern eine kostenlose Ersteinschätzung der Möglichkeiten an, über das Insolvenzverfahren der Future Business KG aA hinaus, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zu realisieren.

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