Future Business KG aA i.I. und das leidvolle Thema der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

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Nachdem die Gläubigerversammlung am 13.05.2014 auch hinsichtlich der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gescheitert ist, hält das Gericht für die einzelnen Serien der Orderschuldverschreibungenjeweils gesonderte Gläubigerversammlungen ab. Diese finden nach der Sommerpause, d.h. ab dem 05.09.2014, ihre Fortsetzung.

Bei der Durchführung der Gläubigerversammlungen und der angesetzten Tagesordnungen ist zu unterscheiden, zwischen den Gläubigern, die die Orderschuldverschreibungen nach dem alten Schuldverschreibungsgesetz von 1899 gezeichnet haben und den Gläubigern für die das neue Schuldverschreibungsgesetz Anwendung findet.

Worin besteht der Unterschied?

Anleger, die Orderschuldverschreibungen erworben haben, die ab dem 05.08.2009 ausgegeben wurden, fallen in den Anwendungsbereich der neuen Regelung.

Dieses bedeutet, für diese Anleger gilt das neue Schuldverschreibungsgesetz. Nach diesem neuen Recht können Beschlüsse gemäß § 5 SchVG mit der einfachen Mehrheit, der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte, gefaßt werden. Dies bedeutet, daß das Gericht zunächst anhand der jeweiligen Serien ermittelt, wieviele Schuldverschreibungen (Nominalbetrag der Höhe nach) zu dieser Serie ausgegeben wurden. Dann werden die anwesenden Teilnehmer mit der Anzahl ihrer Stimmrechte ermittelt. Derjenige gewinnt, im Rahmen der Beschlussfassung, der die einfache Mehrheit erreicht. Dieses bedeutet, wenn einer der Teilnehmer dafür stimmt, daß kein gemeinsamer Vertreter bestellt werden soll, geht dieser Beschluß nur durch, wenn er ein Anlagevolumen vertritt, immer bezogen auf die teilnehmenden Stimmrechte, welches die einfache Mehrheit erreicht.

Einfache Stimmmehrheit bedeutet, 50 % + 1 Stimme der teilnehmenden bzw. der abgegebenen Stimmen.

Welche Regelungen gelten für Gläubiger, die nach dem alten Recht Orderschuldverschreibungen gezeichnet haben?

Hier ist zunächst zu beachten, daß die Gläubiger die Möglichkeit haben für die Anwendung des Opt-In zu stimmen. Wird ein wirksamer Opt-In Beschluß gefaßt, führt dieses dazu, daß die neuen Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes Anwendung finden. Dieser Beschluß bedarf jedoch einer qualifizierten Mehrheit. Dieses bedeutet, daß mindestens 75 % + 1 Stimme für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes abgegeben werden. Nur dann kann das neue Schuldverschreibungsgesetz zur Anwendung kommen.

Was bedeutet dies taktisch?

In den von uns vertretenen Fällen wird die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht gewünscht, da dieser Kosten verursacht, die zu Lasten der Masse getragen werden und folglich immer zu einer Minderung der auszuzahlenden Quote an die Gläubiger führen. Darüber hinaus ist ein Großteil unserer Mandanten rechtsschutzversichert, so daß die Kosten der Forderungsanmeldung gedeckt sind.

Soweit das neue Schuldverschreibungsgesetz zur Anwendung kommt, reichen 50 % + 1 Stimme aus, um einen Beschluß herbeizuführen und damit einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Für Gläubiger, die dem alten Recht unterliegende Schuldverschreibungen gezeichnet haben, ist zu deren Gunsten eine weitere Hürde des Gesetzgebers eingebaut, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter nicht wünschen.

Dieses bedeutet, daß wir hier eine qualifizierte Mehrheit von 75 % + 1 Stimme der abgegebenen Stimmen benötigen, um zunächst für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes eine Beschlussfassung herbeiführen zu können.

Die bisher durchgeführten OSV-Gläubigerversammlungen führten daher, bei Anwesenheit der Anleger die keinen gemeinsamen Vertreter begehrten und auch so stimmten, in der Regel dazu, daß auch keiner bestellt wurde.

Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht


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