Future Business KGaA

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Infinus – RA Kübler fordert Zinsen von den Anlegern zurück

Insolvenzrechtlich handelt es sich um eine zulässige Maßnahme nach den §§ 129 ff. InsO. Für die betroffenen Anleger, die Geschädigte des Anlagekonzepts der Future Business KGaA sind, stellt dies einen weiteren empfindlichen Rückschlag mit weiteren möglichen finanziellen Belastungen dar.

Herr RA Kübler erklärt kurz, dass Erträge nur aus Gewinnen der Gesellschaft ausgeschüttet werden können, was nach den vorliegenden Bilanzen tatsächlich aber nicht der Fall war. Er macht daher von seinem Anfechtungsrecht in der Insolvenz Gebrauch und fordert die angeblich als Erträge ausbezahlten Beträge zurück.

Allerdings macht er auf die Möglichkeit aufmerksam, dass der Anleger sich auf Entreicherung berufen kann. Dabei genügt es nach dem Gesetz nicht, einfach zu behaupten, man habe das Geld verbraucht, eine Bereicherung liege nicht mehr vor und man könne deshalb nicht zurückzahlen.

Der Bundesgerichtshof stellte in einer Entscheidung aus 2006 klar, dass der Anfechtungsgegner einer Leistung, der der angegebene Rechtsgrund fehlt, darlegen und beweisen muss, dass er nicht mehr bereichert ist.

Das setzt voraus, dass die Bereicherung tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Das ist zum Beispiel einfach, wenn es um einen Gegenstand geht, der zurückzugeben wäre aber nicht mehr zur Verfügung steht.

Bei Geldbeträgen geht die Anforderung an die Darlegung der Entreicherung weiter. Hier muss der Anfechtungsgegner erklären und durch Belege nachweisen, dass und warum er nicht mehr bereichert ist. Dabei bereitet die Frage nach dem „Warum“ regelmäßig besondere Schwierigkeiten. Die nicht korrekte Beantwortung dieser Frage führt dann auch oft dazu, dass der Entreicherungseinwand nicht wirksam geltend gemacht werden kann.

Dabei können nach dem nicht ganz einfachen Bereicherungsrecht verschiedene Situationen auch nach der Verwendung der ursprünglich erhaltenen Beträge immer noch als Bereicherung vorhanden sein und entsprechend qualifiziert werden.

Eine Bereicherung stellt beispielsweise die Situation dar, dass mit dem Geld eine Schuld beglichen wurde. Die Bereicherung liegt dann darin, dass man insoweit schuldenfrei ist. Dieser Vorteil ist dann immer noch vorhanden und gilt als Bereicherung in diesem Sinne. Der Bereicherungseinwand ist dann ausgeschlossen.

Das ist nur einer von mindestens fünf Fällen, in denen die Bereicherung fortwirkt und der Bereicherungseinwand somit nicht durchgreift.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Lebenssachverhalte so vielfältig sind, dass sie manchmal auch von erfahrenen Juristen nur mit erheblichem Aufwand einem Bereicherungstatbestand zugeordnet werden können oder eine tatsächlich vorliegende Entreicherung festgestellt werden kann.

Die Vielfalt der möglichen Bereicherungen und letztlich die Feststellung, ob eine Entreicherung vorliegt, kann im vorliegenden Verfahren in der Regel nur durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und festgestellt werden.

Für Rückfragen betroffener Anleger steht die Kanzlei Hogrefe auf der Basis einer Kopie des von RA Kübler an betroffene Anleger geschickten Schreibens zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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