GameStop, AMC, BlackBerry: Trade Republic häufig zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet

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Viele Kunden des Gratisbrokers Trade Republic, die von dem am 28.01.2021 verhängten Handelsstopp betroffen sind, können sich berechtigte Hoffnungen auf Entschädigungszahlungen machen. „Dies gilt jedenfalls für die Aktionäre, welche ihre Aktien am 28. Januar verkaufen wollten und hieran von Trade Republic gehindert wurden“, erläutert Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Düsseldorf.  

In Ergänzung seines Rechtstipps vom 03.02.2021 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/orderstopp-fuer-gamestop-haftet-trade-republic_184982.html) weist Dr. Meschede auf folgendes hin:

Besonders eindeutig ist die Sach- und Rechtslage im Falle der unterbliebenen Ausführung von Limit-Sell-Orders. Sofern eine solche Verkaufsorder - bspw. für GameStop-Aktien - am 28. Januar nicht ausgeführt wurde, obwohl der Aktienkurs das gesetzte Limit überstieg, ist dem Aktionär nachweislich ein Schaden entstanden, wenn er die Aktien in den Folgetagen nur noch zu einem geringeren Kurs veräußern konnte. Mit der Nichtausführung der Order verstieß Trade Republic gegen die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Kundenaufträgen nach § 69 WpHG. Eine juristisch relevante Rechtfertigung für die Handelsaussetzung konnte der Broker nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Meschede bis heute nicht liefern.

Gute Erfolgsaussichten haben zudem auch Aktionäre, die belegen können, dass sie ihre Aktien am 28. Januar im Wege einer Marketorder verkaufen wollten. Auch in diesem Fall ist dem Aktionär seine Verkaufschance zu einem lukrativen Kurswert rechtswidrig von Trade Republic genommen worden, so dass der Broker auf Schadensersatz haftet. Als Nachweise der Verkaufsabsicht lassen sich neben Screenshots, Videos, Notizen und Zeugen auch Beschwerde-Mails an den Broker verwenden.

Im Regelfall kein Mitverschulden des Kunden an Schadensentstehung

Sofern geschädigte Aktionäre die Aktien noch einige Tage nach dem Handelsstopp gehalten und sodann mit hohem Verlust verkauft haben, kann Ihnen meist auch kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorgeworfen werden. „Eine Verpflichtung eines geschädigten Anlegers zu einem Verkauf seiner Anlage bei sinkenden Kursen ist regelmäßig nicht anzunehmen“, erläutert Dr. Meschede. Gegen die Zumutbarkeit einer Verkaufsobliegenheit spricht, dass sie eine Einschätzungsmöglichkeit des Kursverlaufs des Anlegers voraussetzt, die im Zweifel nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Der Anleger müsste bei Annahme einer Verkaufsobliegenheit nämlich zwischen einem kurzfristigen Kursrückgang – bei dem er nicht verkaufen sollte – und einem langsam verfallenden Kurs, bei dem er verkaufen müsste, unterscheiden. „Eine derartige Verpflichtung zu einer Risiko-Entscheidung kann dem typischen Privataktionär im Sinne eines Mitverschuldens nicht auferlegt werden“, stellt Dr. Meschede klar.

Rechtsanwalt Dr. Meschede weist im Übrigen darauf hin, dass seiner Erfahrung nach häufig kein Gerichtsverfahren notwendig ist, um zu einer Entschädigungsleistung des Brokers zu gelangen. „In vielen Fällen ist die Sach- und Rechtslage zu eindeutig, um es aus Sicht des Brokers auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen“, erläutert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und macht Aktionären damit Hoffnung auf außergerichtliche Einigungen mit Trade Republic.

Vertretung geschädigter Aktionäre

Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team der mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf stehen Geschädigten gerne für eine individuelle Verfolgung ihrer Rechtsansprüche zu Verfügung. Bitte richten Sie hierfür eine Anfrage per E-Mail an info@mzs-recht.de.

mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

Foto(s): pixabay

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