Garantis GmbH & Co. KG - Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Garantis GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Dresden hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 5. Januar 2022 eröffnet (Az.: 533 IN 1842/21). Anleger müssen nach der Insolvenz der Garantis um ihr investiertes Geld fürchten.

Die Garantis GmbH & Co. KG ist die Rechtsnachfolgerin der WBS Finanzservice GmbH. Zu ihrem Geschäftsfeld gehören u.a. die Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen. Anleger konnten sich über Nachrangdarlehen beteiligen. Nach der Insolvenz drohen ihnen statt der erhofften Renditen erhebliche finanzielle Verluste.

Gerade in der Insolvenz zeigt sich das hohe Risiko für Anleger bei Nachrangdarlehen. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs müssen sie sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen und drohen im Insolvenzverfahren komplett leer auszugehen. „Allerdings ist der Nachrang häufig nicht wirksam vereinbart worden, da die entsprechende Klausel für die Anleger zu intransparent und unverständlich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Anleger der Garantis sollten daher prüfen lassen, ob die Nachrangklausel überhaupt wirksam vereinbart wurde. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden die Forderungen der Anleger auch im Insolvenzverfahren gleichrangig behandelt. Dann können die finanziellen Verluste über die Insolvenzquote zumindest zum Teil aufgefangen werden. Forderungen beim Insolvenzverwalter können aber erst angemeldet werden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können den Anlegern auch Ansprüche auf Schadenersatz entstanden sein. So hätten die Anlageberater und Anlagevermittler über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Haben sie ihre Informations- und Aufklärungspflichten verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

Sollte die Nachrangklausel unwirksam sein, können auch Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz entstanden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Seifert

Beiträge zum Thema