GARANTIS GmbH & Co. KG: Insolvenzverfahren bei Nachrangdarlehen erfordert Handeln

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Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen. Am 12. April 2022 eröffnete das Amtsgericht (AG) Dresden das Insolvenzverfahren über die Garantis GmbH & Co KG (Aktenzeichen: 533 IN 1842/21). Anleger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24. Mai 2022 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 

Das Konzept von Garantis

Die Garantis GmbH & Co KG, Rechtsnachfolgerin der WBS Finanzservice GmbH, vermittelte Finanzprodukte und Versicherungen. Hieran konnten sich Anleger durch die Gewährung von Darlehen unter der Bezeichnung “Garant Flex” beteiligen. Garantis nahm Darlehen mit einem jährlichen Zins von 6 bis 8 Prozent bei den Anlegern auf, um so mit einer entsprechenden Rendite zu werben. Diese Darlehen wurden als qualifizierte Nachrangdarlehen abgeschlossen. Das bedeutet, dass im Insolvenzfall die Forderungen aufgrund des vereinbarten Nachrangs erst nach Forderungen weiterer Gläubiger bedient werden. Im Ernstfall gehen die Anleger im Insolvenzverfahren also leer aus.

Insolvenzansprüche und Schadensersatz

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Anleger dieses Ergebnis nicht hinnehmen, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht ausreichend transparent und verständlich ist. Das Transparenzgebot erfordert vor allem, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf Zinsen erläutert werden, also inwieweit Ansprüche bereits dann ausfallen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Abgestellt wird dabei auf das Verständnis eines Durchschnittskunden. Die Nachrangklausel war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Klauseln unwirksam waren. Für Anleger bedeutete das, dass sie neben der Anmeldung ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren auch Schadensersatz beanspruchen konnten.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen bei der Anmeldung der Forderungen und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch mit der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Angelika Jackwerth. Hierzu erreichen Sie uns:  

• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder

• per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de oder

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