Gebäudesanierung steuerlich begünstigt

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Zum Jahresende hat der Gesetzgeber noch ein Gesetz verabschiedet, das die energetische Sanierung von Gebäuden steuerlich begünstigen soll. Es soll der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid vermieden und umweltfreundliches Verhalten steuerlich gefördert werden. Dazu wird ein völlig neuer § 35c in das Einkommensteuergesetz eingefügt. 

Wer profitiert von der Begünstigung?

Zunächst gilt die vorgesehene Begünstigung nur für eigene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Damit sind Vermieter von der Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen, die diese Kosten aber regelmäßig anderweitig steuerlich geltend machen können. Die Begünstigung steht aber nicht nur den Eigentümern eines Gebäudes zu, sondern auch dem Eigentümer einer einzelnen Wohnung. Unschädlich ist es nach dem neuen Gesetz, wenn Teile des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes unentgeltlich anderen Personen zu Wohnzwecken überlassen werden.

Was wird begünstigt?

Es werden energetische Maßnahmen an Gebäuden oder Wohnungen begünstigt. Dazu zählen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage sowie
  • der Einbau von digitalen Systemen zur Verbesserung des Verbrauchs und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Das Gebäude oder die Wohnung muss bei der Durchführung der energetischen Sanierung älter als zehn Jahre sein. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Herstellung an.

Die Sanierung muss durch ein Fachunternehmen erfolgen. Dieses muss nicht nur eine Rechnung erstellen, sondern auch eine Bescheinigung über die durchgeführte Maßnahme ausstellen.

Wie wirkt die Begünstigung?

Insgesamt kann über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens ein Betrag von 40.000 € von der errechneten Steuer abgezogen werden. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Jahr können jeweils 7 % der Kosten, im übernächsten Jahr können 6 % der Kosten abgezogen werden.

Die Begünstigung wirkt für energetische Sanierungen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 beendet werden.

Sollten Sie beabsichtigen, Ihr Gebäude oder Ihre Wohnung energetisch zu sanieren, berate ich Sie gerne bei der Planung und Durchführung auch zu der Möglichkeit die Kosten steuerlich geltend zu machen. Wenden Sie sich gerne per Mail an mich oder rufen Sie einfach an.



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