⚡️Geblitzt in 78315 Radolfzell, B 33, Höhe Brandbühl - Achtung: 80! - Bußgeld und Fahrverbot weg!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Anfang Dezember 2023 hatte ein ungewöhnlich heftiger Wintereinbruch zu massenhaftem Schneebruch an der B 33 zwischen Allensbach und Singen geführt. Die herabgefallenen Äste und umgestürzten Bäume haben auch den Wildschutzzaun an etlichen Stellen in Mitleidenschaft gezogen und stark beschädigt. Um möglichen Gefahren durch Tiere zu begegegnen, wurde das Tempo zunächst auf der gesamten Strecke, später dann nur noch zwischen Radolfzell und Singen auf 80 km/h begrenzt. Dieses Tempolimit - zumal auf freier Strecke - kam für viele überraschend, dennoch wird die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Stadt Radolfzell überprüft.  Zu diesem Zweck verwenden de Messbeamten unterschiedliche Messgeräte – meist die Systeme ES 8.0 und Traffistar S350, dieses dann gerne für etwa eine Woche im Spezialanhänger installiert. Die Messtelle auf Höhe des Parkplatzes Brandbühl wird jetzt wegen zahlreicher Verstöße - zahlreiche fahrverbote drohen - vor dem für diesen Abschnitt  zuständigen Amtsgericht Radolfzell verhandelt.

Messung überprüfen  lassen!

Die genutzten Messverfahren und -geräte sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig als sog. standardisierte Messverfahren zugelassen,allerdings werden sie mitunter fehlerhaft eingerichtet bzw. angewendet, was dann zur Nichtverwertbarkeit der Messung führt.

Einspruch einlegen lohnt sich!

Es erscheint daher Erfolg versprechend, einen Anhörungsbogen und bzw. einen Bußgeldbescheid der Stadt Radolfzell prüfen zu lassen, damit Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot vermieden werden können. Sämtliche Messgerätehaben Fehlerquellen, vor allem wenn sich die Beamten nicht an die jeweilige Bedienungsanleitung halten. Insbesondere bei Kolonnenfahrten und Überholvorgängen, also wenn sich mehrere Fahrzeuge im Messbereich befinden, sind Fehlzuordnungen möglich.

Jedoch auch bei einwandfreier Messung kann zumindest das Fahrverbot oft abgewendet werden.

§ 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden soll, wenn auf die Anordnung des Fahrverbotes im Ausnahmefall verzichtet wird. 

Dieses „Abkaufen“ des an sich zu verhängenden Fahrverbotes ist vor allem dann möglich, wenn der Betroffene als „Ersttäter“ gesteht und seine Einsicht belegen kann. Die jeweilige Richterin entscheidet dies nach ihrem Ermessen. Wenn sie davon ausgeht, dass das erhöhte Bußgeld als „Denkzettel“ für den Betroffenen ausreicht, wird sie vom Fahrverbot absehen.

Als erfahrener Verteidiger - mit allen Messstellen in der Bodenseeregion bestens vertraut - in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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