Wie Sie ein Fahrverbot noch umgehen können
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Inhaltsverzeichnis
Nicht immer gelingt es, sich an alle Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten und gerade im Straßenverkehr können schnell gravierende Fehler passieren – beginnend mit einem eher harmlosen Überschreiten der Geschwindigkeitsgrenze um wenige Stundenkilometer bis hin zum gravierenden Übersehen einer roten Ampel.
Als Konsequenz droht dann in vielen Fällen nicht nur ein empfindliches Ordnungsgeld, sondern auch das gefürchtete Fahrverbot. Gerade wenn man z. B. aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen ist oder mitten auf dem Land lebt, ist diese Strafe besonders ärgerlich, und es stellt sich die Frage, ob es noch Möglichkeiten gibt, sie doch noch zu umgehen.
Fahrverbot umgehen – Einspruch innerhalb von 14 Tagen einlegen
Das Fahrverbot wird entweder von einem Strafgericht in einem Urteil verhängt oder mit einem Bußgeldbescheid festgesetzt. Welche Konsequenzen diese verkehrsrechtliche Disziplinarmaßnahme hat, wird vielen erst klar, wenn sie das entsprechende Urteil bzw. den entsprechenden Bußgeldbescheid in den Händen halten.
Sowohl gegen ein Urteil als auch gegen den Bußgeldbescheid kann man grundsätzlich Rechtsmittel einlegen. So hat man z. B. das Recht, gegen jeden Bußgeldbescheid innerhalb einer kurzen Frist von lediglich zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Ein solcher Einspruch ist unbedingt erforderlich, um die Strafe überhaupt umgehen zu können. Legt man innerhalb dieser zwei Wochenfrist (Widerspruchsfrist) keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid mit dem verhängten Fahrverbot rechtskräftig und man kann nichts mehr dagegen unternehmen.
Anwalt einschalten und Fahrverbot abwenden
Hat man den Einspruch rechtzeitig eingelegt, besteht zumindest eine Chance, das Fahrverbot umgehen zu können. Hierbei sollte man sich aber auf jeden Fall von einem Strafverteidiger oder Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen lassen, da dieser sich mit dem Verkehrsrecht bestens auskennt und genau weiß, wie er argumentieren muss.
Zudem spielen bei der Frage, ob und wann ein Fahrverbot verhindert werden kann, viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Hierzu gehören einerseits die Konsequenzen, die diese Strafe für den Verkehrssünder hat, andererseits aber auch die Art der Ordnungswidrigkeit, die Anzahl der Punkte in Flensburg und ob man Ersttäter oder Wiederholungstäter ist.
Um das verhängte Verbot noch abzuwenden, ist deshalb die Unterstützung eines Experten unerlässlich. Der erfahrene Anwalt ist dabei nicht nur ein Experte im Straßenverkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern kennt unter Umständen auch das Gericht und den zuständigen Richter.
Fahrverbot umgehen: Wann ist das möglich?
Um ein verhängtes Fahrverbot abwenden zu können, braucht man gute Gründe, denn von der Anordnung eines Fahrverbots wird nur ausnahmsweise abgesehen. Hierfür haben sich in der Praxis vor allem zwei zentrale Gründe entwickelt: das Augenblicksversagen und die unzumutbare Härte.
Fahrverbot umgehen wegen Augenblicksversagen
In der Praxis verspricht die Argumentation mit dem Augenblicksversagen am meisten Erfolg und ist deshalb der zentrale Ansatzpunkt, um ein Fahrverbot zu umgehen.
Das Augenblicksversagen ist eine besonders leichte Form der Fahrlässigkeit, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um Vergehen im Straßenverkehr nicht als grob einstufen zu müssen.
Man spricht dabei immer dann von einem Augenblicksversagen, wenn der Betroffene durch eine lediglich momentane Unaufmerksamkeit kurzfristig versagt.
Gerade im Straßenverkehr können kleine Unaufmerksamkeiten schnell gravierende Folgen haben. Wenn eine solche kurze Unachtsamkeit vorliegt, die nicht auf einer groben Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (z. B. Telefonieren am Steuer etc.), soll der begangene Fehler grundsätzlich entschuldbar sein.
Die harte Keule des Fahrverbots ist dann nicht erforderlich, sondern es genügt auch ein einfaches Ordnungsgeld. Das Augenblicksversagen ist deshalb ein Grund, der angeführt werden kann, um ein Fahrverbot zu umgehen.
Typische Beispiele für eine erfolgreiche Argumentation mit dem Augenblicksversagen sind etwa Wahrnehmungsfehler bei Verkehrsschildern oder nicht vorhandene Ortskenntnisse. Sie können unter Umständen ausreichend sein, um ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umwandeln zu lassen.
Fahrverbot umgehen bei Härtefall
Das zweite klassische Argument ist die unzumutbare Härte. Das Fahrverbot dient als Strafe grundsätzlich dazu, den Autofahrer zu disziplinieren. Es soll den Autofahrer veranlassen, über sein Verhalten im Straßenverkehr nachzudenken und es künftig zu ändern.
Wenn dies aber eine unzumutbare Härte für den Verkehrssünder bedeuten würde, kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der betroffene Fahrer aus beruflichen Gründen (LKW-Fahrer) auf den Führerschein angewiesen ist oder einen schwer kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen pflegen muss und dies ohne PKW nahezu unmöglich ist.
Das Fahrverbot soll zwar eine wirkungsvolle Disziplinarmaßnahme sein, aber weder den Arbeitsplatz noch die wirtschaftliche Existenz gefährden. Die Hürden für eine erfolgreiche Argumentation sind bei der unzumutbaren Härte aber sehr hoch, da bloße Unannehmlichkeiten gerade nicht ausreichend sind.
So sehen viele Gerichte nicht davon ab, wenn es durch Inanspruchnahme des Jahresurlaubs kompensiert werden kann oder Verwandte, Bekannte und Freunde für den Zeitraum des Verbots als Fahrer einspringen können. Der Einwand der unzumutbaren Härte greift deshalb nur sehr selten.
Fahrverbot umgehen: Höheres Bußgeld ist die Folge
Wenn es möglich ist, aus besonderen Gründen wie dem Augenblicksversagen oder einer unzumutbaren Härte von einem Fahrverbot abzusehen, fällt die Strafe nicht ganz weg. Vielmehr ist es notwendig, das Fahrverbot durch ein höheres Bußgeld zu kompensieren.
So legt die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ausdrücklich fest, dass eine Geldbuße angemessen erhöht werden muss, wenn ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird. Die zuständigen Gerichte und Behörden verdoppeln oder verdreifachen das ursprüngliche Bußgeld dann häufig.
Deshalb spricht man bei der Umwandlung in eine höhere Geldstrafe oft auch von der Möglichkeit, sich vom Fahrverbot freizukaufen. Das bedeutet aber nicht, dass man sich stets vor einem Fahrverbot drücken kann, wenn man über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, denn eine derartige Umwandlung kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen bei Erfüllen hoher Anforderungen in Betracht.
Bei manchen Vergehen ist das Fahrverbot auch zwingend vorgeschrieben, sodass eine Umwandlung etwa bei Drogen oder Promillegrenzen und Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr">Alkohol am Steuer kaum in Betracht kommt. Auch Wiederholungstäter haben nur wenig Aussicht auf Erfolg.
Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis: Worin besteht der Unterschied?
Generell gilt beim Fahrverbot, dass es unterschiedliche Arten von Verboten gibt, die rechtlich strikt voneinander zu trennen sind. Auch wenn man in beiden Fällen im Ergebnis nicht mehr Auto fahren darf, unterscheidet man den Führerscheinentzug strikt vom eigentlichen rechtlichen Fahrverbot.
Den Führerscheinentzug bezeichnet man auch als Entziehung der Fahrerlaubnis. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass man die im Straßenverkehr erforderliche Berechtigung zum Auto fahren gänzlich verliert und später neu erwerben muss.
Beim eigentlichen Fahrverbot muss man dagegen lediglich den Führerschein als amtliche Bescheinigung der grundsätzlichen Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit abgeben. Wenn ein solches Fahrverbot verhängt wird, stellt sich für den Verkehrssünder die Frage, ob er oder sie noch etwas dagegen tun kann und welche Schritte dafür erforderlich sind.
Fahrverbot umgehen: Fazit
Wenn ein Fahrverbot verhängt wurde, gibt es im Einzelfall prinzipiell Möglichkeiten, dieses zu umgehen und es z. B. in eine höhere Geldstrafe umzuwandeln.
Da diese Strafe eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion hat, sind die Hürden für eine solche Umgehung des Fahrverbots aber sehr hoch, sodass Verkehrssünder einiges beachten müssen, um sich davor drücken zu können.
So drängt beim Fahrverbot immer die Zeit und es ist unbedingt innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Bei einer guten Begründung kann es dann ausnahmsweise durch ein deutlich höheres Bußgeld ersetzt werden.
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