Geblitzt: in Meiningen, Leipziger Straße; auf Höhe AWO FR Zentrum - Tipps vom Fachanwalt

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Sie sind an dieser Stelle geblitzt worden und haben einen Anhörungsbogen der Bußgeldstelle der Stadt Meiningen erhalten? Die Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers kann Ihnen hier das drohende Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot ersparen. Es ist statistisch gesehen nahezu jeder Bußgeldbescheid in Deutschland angreifbar. Bei einer deutschlandweit durchgeführten Studie zu Messgeräten unterschiedlichster Typen wurde festgestellt, dass bei ungefähr 2000 überprüften Geschwindigkeitsmessungen 5 Prozent der Messungen technisch nicht verwertbar waren. Ebenso waren weitere 62 Prozent im Hinblick auf die Beweisführung mängelbehaftet. 18 % der Bußgeldbescheide wiesen formelle Fehler auf.

 Die Gründe für den Erfolg eines Einspruchs können also sehr vielfältig sein. Vorliegend geht aber um die Schwächen des verwendeten Messgeräts vom Typ PoliScan Speed, die einen erfolgreichen Verteidigungsansatz versprechen.

 Poliscan Speed ist ein Lasermessgerät. Mit dem klassischen Handlasermessgerät hat das verwendte Messgerät nur noch rudimentäre Überschneidung. Das Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Vitronic Typ PoliScan Speed erfolgt mit Hilfe eines sogenannten horizontal scannenden LIDAR-Messkopfes (LIDAR = Light Detection And Ranging) auf Basis der Laserpulslaufzeitmessung.

 Im Messbetrieb sendet das Gerät über den LIDAR-Messkopf einen gebündelten Strahl kurzer Lichtimpulse aus, welche auf Fahrzeuge des ankommenden oder abfließenden Verkehrs treffen und diese erfassen. Der Strahl wird nach der Reflexion am zu messenden Objekt vom Empfänger des LIDAR-Messkopfes detektiert und ausgewertet.

 Der Erfassungsbereich des Messsystems beläuft sich, bei einer von Ausstrahlung von 45° auf 10 bis 75 m. Der in der Bauartzulassung angegebene Messbereich liegt bei 20 bis 50 m. Das erkannte Fahrzeug wird im Laufe der Zufahrt auf die Messeinheit wiederholt gemessen (zwischen 300 und 400 mal) und durch die hierbei durchgeführten Weg- Zeit- Berechnungen wird die Geschwindigkeit berechnet. Aus der Vielzahl dieser Geschwindigkeitswerten wird in der Auswerteeinheit des Messgeräts eine mittlere Geschwindigkeit für das jeweilige Fahrzeug ermittelt. Für eine exakte Messung müssen aber alle erforderlichen Parameter erfüllt sein und dieses ist selten der Fall.

 Nach Herstellerangaben soll das Messgerät möglichst nahe am Fahrbahnrand aufgebaut werden. In der Regel stehen die Geräte direkt hinter der Leitplanke. Beim Betrieb auf einem Stativ ist es erforderlich, das Messgerät auf ausreichend festem Untergrund aufgestellt wurde, damit sich während der Messungen keine Veränderungen ergeben. Bereits dies ist nicht immer erfüllt.

 Der Hersteller bietet für das Messgerät Schulungen an um dem Messpersonal die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. In der Bedienungsanleitung unter Punkt 3 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Handhabung des Systems nur durch unterwiesenes Messpersonal erfolgen soll. Unter Punkt 2 der Bedienungsanleitung räumt der Hersteller die Möglichkeit von Beeinträchtigungen des Systems ein, wenn das Messgerät von nicht eingewiesenem Personal bedient wird. Oftmals fehlt der Sachkundenachweis des Mess- und Auswertebeamten, sodass die Messung dann nicht als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH gilt. Die Sachkunde des Messpersonals wird auch nicht umsonst gefordert. Es ist überragender Bedeutung für die Genauigkeit Ihrer Messung, dass die Einstellung des Schwenkwinkels ordnungsgemäß erfolgt, da der anhand des Abstandes des Gerätes zum Fahrbahnrand ermittelt wird. Dies erfordert besondere Sorgfalt und Kenntnisse der Beamten. Wird dabei ungenau gearbeitet, kann dies zur Unverwertbarkeit der Messung führen. Das Tatfoto ist bei dem Messgerät das einzige Beweismittel. Für dessen Auswertung ist das vom Hersteller mitgelieferte Auswerteprogramm („TUFF-Viewer“) von entscheidender Bedeutung. Durch diese wird der sog. Auswerterahmen nachträglich auf das Tatfoto gelegt. Schon minimale Ungenauigkeiten und Fehler können die Messung zu Ungunsten des Betroffenen verfälschen. Das maßgebliche Beweismittel, das Tatfoto mit Auswerterahmen, wird a nicht durch das Messgerät bzw. die Messsoftware selbst generiert, sondern erst durch die Auswertesoftware („TUFF-Viewer“). Die Auswertesoftware ist jedoch nicht Bestandteil der Bauartzulassung und ist somit weder geprüft noch geeicht. Mit Hinweisen auf die mangelnde Überprüfbarkeit wurden schon viele Verfahren eingestellt, denn das Gerät Speicher die Messdaten nicht ab, sondern löscht diese nach der Messung. Es wird lediglich eine sog. Falldatei gespeichert, welche nur einen Bruchteil der tatsächlich erhobenen Daten umfasst. Testreihen haben daher ergeben, dass bei mindestens 50 % der Messungen die angezeigte nicht mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt. Es kann nicht ausgeschlossen, dass dieser Serienfehler auch bei Ihrer Messung vorliegt. Auch sind in der Vergangenheit schon ganze Messreihen für ungültig und die Betroffenen freigesprochen worden, weil die gesetzlich vorgeschriebene Eichung abgelaufen war.

 Rechtsanwalt Alexander Held fordert zunächst die Ermittlungsakte und alle erforderlichen Beweismittel an. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird durch Rechtsanwalt Alexander Held für Ihren Messvorgang ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Er beauftragt einen auf Verkehrsordungswidrigkeiten spezialisierten Verkehrssachverständige, welcher von staatlichen Aufträgen unabhängig ist. So wird gewährleistet, dass nur Ihre Interessen vertreten werden. Der Sachverständige wertet sodann die technischen Beweismittel (Messprotokolle und Rohmessdaten) aus und zeigt die gefundenen Fehler und deren negative Auswirkung auf die angegebenen Messdaten wissenschaftlich begründet in seinem Gutachten auf. Es bildet die Grundlage für (technische) Beweisanträge, mit denen die Ungenauigkeit des Ihnen zum Vorwurf gemachten Messvorgangs dem zuständigen Gericht nachgewiesen wird. Es folgt daraufhin in der Regel ein Freispruch oder das Verfahren wird zumindest eingestellt. Punkte in Flensburg (Fahreignungsregister) oder gar ein Fahrverbot bleiben Ihnen in diesem Fall erspart. Sind Sie rechtsschutzversichert, entstehen Ihnen für das gesamte Verfahren keine Kosten.

 HINWEIS: In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es zu empfehlen sich frühzeitig, am besten schon dann, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen der Behörde zugegangen ist, sich mit einem auf Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und beraten zu lassen. Umso früher ein auf Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto effektiver kann die Verteidigung erfolgen. Liegt die Tatörtlichkeit in einem anderen Bundesland ist kein Hinderungsgrund.

 Rechtsanwalt Held verteidigt und betreut jährlich bundesweit eine Vielzahl von Bußgeldverfahren. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht und verfügt damit über das erforderliche Wissen und die jahrlange Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Beim Amtsgericht Meiningen hat er schon überproportional häufig die Interessen seiner Mandanten erfolgreich durchsetzen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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