Die sonstigen Ansprüche nach einem Geburtshilfefehler

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Teil 6: die materiellen Ansprüche im Geburtsschadensrecht

Über das Schmerzensgeld hinaus bestehen üblicherweise eine Reihe von weiteren, sogenannten materiellen Ansprüche, die im Folgenden dargestellt werden.

a) Der Entgeltschaden

Oftmals haben die Betroffenen keine Vorstellungen davon, was über das Schmerzensgeld hinaus für weitere Ansprüche existieren. 

Die Höhe dieser weiteren Ansprüche kann leicht das Schmerzensgeld übertreffen. 

Der Entgeltschaden ist im Geburtsschadensrecht erst einmal nicht so naheliegend, da ein solcher landläufig nur dann angenommen wird, wenn die vorhandene Arbeitskraft beeinträchtig wird oder wegfällt. Allerdings ist es für diesen Anspruch überhaupt nicht notwendig, dass eine Arbeitsfähigkeit irgendwann bestanden hat. Vielmehr muss man sich den Lebenslauf des Kindes ohne Arztfehler denken. 

Wäre das Kind ohne Behinderung, hätte es nach dem üblichen Lauf der Dinge auch irgendeinen Beruf ergriffen. Dann würde ab dem 18. Lebensjahr, ggf. auch später der Entgeltschaden anfallen. 

Als Anhaltspunkt für die wahrscheinliche Berufswahl wird das Berufsbild der Eltern zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, Gz. VI ZR 186/08). Das heißt, wenn die Eltern studiert haben, wird angenommen, dass das Kind ohne Behinderung auch studiert hätte. Sind die Eltern Handwerker, wird angenommen, dass das Kind auch einen Handwerksberuf erlernt hätte. 

Je nach Verdienst kann ab dem 20. Lebensjahr beispielsweise ein Nettojahresentgelt von 24.000,00 Euro und ein dann stufenweise erhöhtes Entgelt verlangt werden. Bei studierten Eltern kann man ohne weiteres ab dem 25. Lebensjahr ein Jahresentgelt in Höhe von zum Beispiel 36.000,00 Euro und darüber hinaus verlangt werden. 

Allerdings sind soziale Leistungen, die aufgrund der Behinderung gezahlt wurden, anzurechnen. Entsprechend können häufig Jahreszahlungen um die 25.000,00 Euro verlangt werden. Bei einer Lebensarbeitszeit von durchschnittlich 42 Jahren kann sich leicht ein Entgeltschaden in Höhe von insgesamt 1,05 Mio. Euro ergeben.

Der Entgeltschaden wird als Nettoentgelt verlangt.

Denn üblicherweise wird die Zahlungen für Steuern und die Sozialabgaben zum Entgelt direkt an die einzelnen Träger und das Finanzamt abgeführt werden. Ferner sind die ab dem Zeitpunkt der fiktiven Arbeitsaufnahme die sozialen Leistungen abzuziehen, die aufgrund der Behinderung gezahlt werden. 

Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialhilfeträger die gezahlten sozialen Leistungen von dem schädigenden Geburtshelfer zurückverlangen können (sogenannter Regressanspruch), sollten diese bei Einleitung eines Arzthaftungsprozesses in Kenntnis gesetzt werden. Diese verlangen ihrerseits Ansprüche von dem Schädiger. 

Man könnte dabei auf die Idee kommen, dass die Krankenkassen dann ihrerseits ein Klageverfahren gegenüber dem Geburtshelfer anstrengen würden. Leider ist das in der Praxis nicht der Fall. Vielmehr warten diese das Verfahren des Patienten gegen den Behandler ab und halten sich dann an das vom Patienten hart erarbeitete Ergebnis.

b) Der Pflegeschaden

Da die Pflege eines behinderten Kindes aufwendig ist und hierbei auch erhöhte Kosten entstehen, werden oft die hierfür bezahlten Rechnungen gesammelt und dann vorgelegt. Allerdings geht es bei dem Pflegeschaden gar nicht um den Ersatz solcher Zahlungen, sondern um den Ersatz der aufgewendeten Zeit für die Pflege. Wenn die Eltern ihr Kind nicht selbst pflegen, dann entstehen die Kosten eines Pflegediensts, die nicht unerheblich sind. 

Diese können vollständig von der Gegenseite verlangt werden. Wenn die Eltern das Kind selbst pflegen, entstehen erst einmal keine solchen Kosten. Das soll dem Schädiger aber nicht zugutekommen, sodass dieser private Zeitaufwand ebenfalls als Schadensposition finanziell ersetzt wird. 

Hier hat es sich bewährt, einen Tagesplan zu erstellen.

In diesem wird minutengenau aufgeführt, welche Pflegemaßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt werden. Der Stundenlohn wird angelehnt an den einer ungelernten Pflegekraft zum ortsüblichen Lohn. Er kann zwischen 10,00 Euro und 16,00 Euro liegen. Sind besondere Pflegemaßnahmen durchzuführen, die nur von Fachpersonal durchgeführt werden können, und sich die Eltern dieses Fachwissen aneignen, können auch Stundenlöhne einer gelernten Fachkraft zugrunde gelegt werden. 

Oft stellt sich die Frage, ob auch Bereitschaftszeiten zu erstatten sind. Bei schwer geschädigten Kindern kann es nachts zu epileptischen Anfällen kommen, auf die unmittelbar reagiert werden muss. 

Da es nicht vorherbar ist, wann und wie oft solche Anfälle auftreten, ist rund um die Uhr eine Bereitschaftsperson anwesend. Diesbezüglich kann auf das Arbeitsrecht verwiesen werden, in denen Zeiten der Bereitschaft nicht mit dem üblichen Stundenlohn gleichzusetzen wäre, aber mindestens mit dem Mindestlohn. 

Seit dem 01.01.2017 beträgt der Mindestlohn nicht mehr 8,50 Euro, sondern 8,84 Euro. Fallen also täglich 6 Stunden aktive Pflegezeiten an und 8 Stunden Bereitschaftszeiten, ergäbe sich bei einem üblichen Stundenlohn von 12,00 Euro ein Tagessatz von 142,72€ (= 6x 12,00€ + 8x 8,84€). 

Im Jahr würde der fiktive Pflegeschaden 51.950,08 Euro anfallen. Rechnet man den Betrag nur auf 40 Jahre Lebenszeit hoch läge der fiktive Pflegeschaden bei über 2 Mio. Euro. Bei einem schwer geschädigten Neugeborenen handelt es sich bei dem Pflegeschaden meist um den höchsten zu beziffernden Schaden.

Wird das Kind aufgrund der geburtsbedingten Behinderungen in einem Pflegeheim oder von einer bezahlten Pflegeperson gepflegt, entstehen noch viel höhere Kosten. 

Die Kosten eines Pflegeheims liegen oft zwischen 4.000,00 Euro und 5.000,00 Euro monatlich, sodass dabei leicht pro Jahr 60.000,00 Euro entstehen. 

Bei entsprechenden Behinderungen und hohem Pflegebedarf entstehen in manchen Pflegeheimen bis zu 20.000,00 Euro an Pflegekosten monatlich. Bei einer über Jahre und Jahrzehnte andauernden Unterbringung entstehen erhebliche Kosten und entsprechend hohe Schadensersatzforderung.

Nicht zu vergessen ist, dass wenn Pflegegeld von der Pflegekasse bezahlt wird, dieses auf den Pflegeschaden anzurechnen ist.

c) Der Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden wird in der Regel nicht von der Patientenseite angesprochen, weil das Kind nie in seinem Leben den Haushalt geführt hat und dies nie können wird. Weil hier eine aktive Leistung nicht nachträglich wegfällt, wird dies nicht als Schaden empfunden. 

Eventuell liegt der Schaden auch so weit in der Zukunft, dass er vergessen wird. Entsprechend wichtig ist, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist und die Berechnungsgrundlage dafür zur Verfügung stellt. Auch hier muss bedacht werden, wie das Leben des Kindes ohne den Arztfehler bzw. ohne die Behinderung verlaufen wäre. 

Üblicherweise würde das Kind als Erwachsener einen eigenen Haushalt führen. Wenn das Kind also älter als 20 Jahre ist, hätte ohne Behinderung niemand anderer dessen Haushalt führen müssen.

aa) Fiktiver Haushaltsführungsschaden

Tatsächlich ist es oft so, dass die Eltern den Haushalt des Kindes führen und führen werden, solange sie leben. Dadurch müssen keine Zahlungen an einen Pflegedienst oder sonstige Pflegeperson bezahlt werden. 

Die Haushaltsführung wird von der Familie oder Freunden kostenfrei erbracht. Allerdings soll dies dem Schädiger nicht zugutekommen. Daher wird fiktiv so getan, als würden diese Leistungen vom behinderten Kind bezahlt. Es erfolgt eine fiktive Berechnung des Haushaltsführungsschadens. 

Dabei geht man von dem üblichen Maß der Tätigkeiten in einem üblichen Haushalt aus. Üblicherweise führt ein alleinlebender Erwachsener im Durchschnitt seinen Haushalt innerhalb von 21,7 Stunden in der Woche aus. Bei einem geburtsgeschädigten und deswegen behinderten Erwachsenen fällt dann ein entsprechender Haushaltsführungsschaden an. 

Seit der Einführung des § 21 JVEG im Jahre 2013 kann von 2013 bis 2016 ein Stundenlohn von 12,00 Euro und seit 2017 in Höhe von 14,00 Euro geltend gemacht werden. Vorher war die Höhe von den Gerichten uneinheitlich bewertet worden und nach dem jeweils ortsüblichen ausgeurteilt worden. 

Es wurde zwischen 8,00 Euro und 14,00 Euro pro Stunde ausgeurteilt. Durch die neue Gesetzeslage besteht ein Anspruch auf pauschal 12,00 Euro bzw. ab 2017 auf 14,00 Euro. Das heißt in der Woche entsteht bei entsprechender Tatsachenlage ein Haushaltsführungsschanden von 303,80 Euro (14,00x 21,7) und pro Jahr 15.797,60 Euro (14x 21,7x 52). Auf eine Lebenszeit von 40 Jahren hochgerechnet, berechnet sich ein fiktiver Schaden in Höhe von 631.904,00 Euro.

bb) Tatsächlicher Haushaltsführungsschaden

Wenn die Haushaltstätigkeit von einer bezahlten Haushaltshilfe durchgeführt wird, werden die tatsächlich anfallenden Kosten bei der Gegenseite als Schaden geltend gemacht. 

Hierbei kann es sein, dass die bezahlte Haushaltshilfe nur einen Grundbedarf abdeckt und der Rest von der Familie erledigt wird, sodass man sowohl fiktiven als auch tatsächlichen Haushaltsführungsschaden geltend machen kann. Abzugrenzen sind die Zeiten der Haushaltsführung von der Pflege. Das Kleinschneiden von Lebensmitteln in mundgerechte Stücke ist in der Regel Hilfe zur Nahrungsaufnahme also Pflege und nicht Teil der Haushaltsführung.

d) Weitere vermehrte Bedürfnisse

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Pflegeschaden und dem Haushaltsführungsschaden um Ansprüche aufgrund vermehrter Bedürfnisse. Aber da sie so wichtig sind, wurden sie hier vorab erwähnt. Jedenfalls kann das geschädigte Kind alle Kostenpositionen verlangen, die aufgrund der geburtsfehlerbedingten Behinderung zusätzlich anfallen. Darunter fallen die weiteren im Folgenden genannten Ansprüche.

aa) Behindertengerechtes Wohnen

Aufgrund der Behinderung müssen oft die Wohnverhältnisse angepasst werden. Beispielsweise müssen die Türen verbreitert werden, Badewannen und Waschbecken benötigen besondere Maße oder zusätzliche Anfertigungen. 

Die Kosten solcher Umbaumaßnahmen hat die Gegenseite zu erstatten. Oft kommt es vor, dass von einem Umbau abgesehen wird und eine behindertengerechte Mietwohnung bezogen wird. Solche Wohnungen sind im Durchschnitt 15 % bis 25 % teurer als gewöhnliche Wohnungen. Diese Mietdifferenz und die Umzugskosten können ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden.

Zahlungen der Pflegekasse auf diese Umbaumaßnahmen werden angerechnet.

bb) Urlaub

Auch ein behinderter Mensch hat Anspruch auf Urlaub. Allerdings kann er diesen oft nicht ohne Hilfspersonen durchführen, sodass die Kosten einer Begleitperson für den Urlaub als Schaden geltend gemacht werden können. Für die Zukunft sollte man das vorab mit der Versicherung abklären. Für Urlaube in der Vergangenheit kann dies auch rückwirkend verlangt werden, wenn denn die Nachweise noch vorhanden sind.

cc) Zuzahlungen zu Hilfsmitteln u. a.

Die notwendigen Heilbehandlungskosten müssen erst bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Die Krankenkasse hat dann Regressansprüche gegenüber dem Schädiger. Insofern ist es wichtig, dass die jeweilige Krankenkasse von dem Arztfehler und dem Ausgang des Rechtsstreits erfährt. Manche Kosten können auch direkt bei der Versicherung angemeldet werden, weil es dieser oft egal ist, ob sie es dem Patienten oder der Krankenkasse erstattet (z. B. Kosten einer Schuherhöhung, Brillengläser, Hörgeräte etc.). 

Für den Fall, dass die Krankenversicherung die notwendigen Therapien, Hilfsmittel und Medikamente nicht vollständig bezahlt, muss der Patient Zuzahlungen leisten. Sind diese auf den Geburtsfehler bzw. die Behinderung zurückzuführen, können sie ebenfalls als Schaden verlangt werden.

dd) Bei Verweigerung der Krankenkasse

Immer wieder kommt es vor, dass die Krankenkasse notwendige medizinische Hilfsmittel verweigert, was unmittelbar zu besonderen Problemen führt. Hier wäre grundsätzlich ein sozialrechtliches Verfahren gegen die gesetzliche Krankenkasse durchzuführen. 

Da diese sehr lange dauern können und Hilfe schnell notwendig wäre, ist anzuraten, diese Kosten direkt bei der gegnerischen Versicherung anzumelden. Wenn ein Attest die medizinische Notwendigkeit bestätigt, zahlen die Versicherungen häufig für solche Hilfsmittel direkt an den Patienten. Hier benötigt die Haftpflichtversicherung aber immer die Originalrechnungen und das ablehnende Schreiben der Krankenkasse.

ee) Fahrtkosten

Sowohl die Fahrtkosten des Kindes zu Ärzten und anderen Behandlern als auch die Fahrtkosten einer Begleitperson können von der Gegenseite erstattet werden. In der Regel reicht eine plausible Liste aus, die das Datum und den Ort des Behandlers mit Kilometerangaben enthält. Falls Nachweise der Arzttermine gefordert werden, kann man diese beim Behandler anfragen. Pro Kilometer können 30 Cent verlangt werden, auch wenn manche Versicherungen nur 25 Cent anerkennen wollen. Bei Taxifahrten ist immer die Taxiquittung vorzulegen. 

Bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sollte man die Höhe der Kosten für eine Fahrt nachweisen und dann ebenfalls die einzelnen Fahrten auflisten. Alle Tickets über Jahre zu sammeln und dann diese der Versicherung einzureichen, ist eher nicht empfehlenswert. Das ist zwar eine Möglichkeit, führt aber zu einem extremen Arbeitsaufwand. Viel eleganter ist der erstgenannte Weg über die Kilometerpauschale, der ebenfalls zum Ziel führt.

ff) Sonstiges

Diese Liste kann nicht abschließend sein, denn aufgrund der unterschiedlichsten Arten von Behinderungen kommt es immer wieder zu überraschenden Anfragen, ob dies oder jenes ebenfalls erstattungsfähig ist. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Voraussetzung hierfür grundsätzlich die jeweilige medizinische Notwendigkeit ist oder ein zwingender Bedarf aufgrund der Behinderung.

Aus diesem Grund ist auch die zuständige Krankenkasse über ein solches Verfahren in Kenntnis zu setzen, damit diese vorrangig die Kosten hierfür übernimmt. Erst wenn diese nicht zahlt, sollte man sich direkt an die Haftpflichtversicherung wenden.

e) Notwendige Rechtsverfolgungskosten

Schließlich können die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung von der Gegenseite verlangt werden. Dies beinhaltet die Kosten für einen Rechtsanwalt und die gegebenenfalls notwendigen Verfahrenskosten. 

Klarzustellen ist, dass bei Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes nur einmal die Kosten erstattet werden. Wenn also in einem laufenden Verfahren der Anwalt gewechselt werden soll, kann es sein, dass doppelte Anwaltskosten anfallen, wobei die Gegenseite diese Kosten nur einmal zu zahlen hat.

Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, so ist dies eine erhebliche finanzielle Entlastung bei der Durchsetzung der Ansprüche. Bei einem Anwaltswechsel hilft diese aber oft nicht weiter, denn diese muss ebenfalls nur die Kosten eines Anwalts bezahlen. 

Vor einem Anwaltswechsel ist es empfehlenswert, mit dem Anwalt zu sprechen und ihm mitzuteilen, weshalb die Erwartungen hinter dem Tatsächlichen zurückbleiben. Hat er eventuell nur langsam gearbeitet oder lagen Missverständnisse vor, kann die Tätigkeit auch weitergeführt werden. Wenn allerdings die Vertrauensbasis zerstört ist, muss man Konsequenzen ziehen.

Die meisten Betroffenen von Geburtsschäden recherchieren sowieso sehr viel im Internet, was auch die Suche nach einem kompetenten Anwalt betrifft. Es sollte mindestens ein Fachanwalt für Medizinrecht sein, der ausschließlich die Patientenrechte vertritt und sich ersichtlich auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat.

Weitere Rechtsfragen zum Geburtsschadensrecht werden in den weiterführenden Rechtstipps geklärt.

Teil 1: Geburtsschadensrecht: Fehler vor und unter der Geburt – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 2: Geburtsschadensrecht: Behandlungsfehler nach der Geburt – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 3: Geburtsschadensrecht: Verfahrensarten nach Arztfehler – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 4: Geburtsschadensrecht: Vorsicht beim Abfindungsvergleich – Schmerzensgeld und Schadensersatz richtig abfinden.

Teil 5: Geburtsschadensrecht: Das Schmerzensgeld richtig ermitteln

Teil 6: Geburtsschadensrecht und Schadensersatz: Entgeltschaden, Pflegeschaden, Haushaltsführungsschaden

Teil 7: Geburtsschadensrecht: Verjährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – Erfolgsaussichten

Zum Autor

Rechtsanwalt Christian Lattorf ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts und noch länger auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf der Patientenseite tätig. Die Kanzlei ist deutschlandweit für medizingeschädigte Patienten tätig.

Rechtsanwalt Christian Lattorf

Spezialist und Fachanwalt für Medizinrecht



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