Gefährliche Risiken eines "kleinen Eingriffs"

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Kosmetische Operationen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die Hemmschwelle vor dem Schritt zu einer „kleinen Schönheits-OP“ sinkt stetig, was auch damit zusammenhängen mag, dass mehr und mehr für Botox-Behandlung, Fettabsaugung & Co. geworben wird. Dabei wird allzu oft übersehen, dass es sich auch bei den „kleinen Schönheitsoperationen“ um Eingriffe handelt, die, wie jede andere ärztliche Behandlung, mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden sind.  Der Bundesgerichtshof hat schon in einem Urteil aus dem Jahr 1990 (Az. VI ZR 8/90) entschieden, dass der Patient vor einer kosmetischen Operation über die Erfolgsaussichten und die Risiken des Eingriffs, wie bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen, besonders sorgfältig und umfassend aufzuklären ist. Eine Aufklärung ist grundsätzlich vor jedem Eingriff erforderlich. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen.  Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann. Risiken müssen ihm deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Entspricht die ärztliche Aufklärung nicht diesen besonderen Anforderungen, ist die Einwilligung des Patienten in den Eingriff rechtlich unwirksam. Kann der Patient nachvollziehbar darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen oder doch zumindest in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre, so hat er gegen den Arzt einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.  Im Fall einer misslungenen Brustkorrektur, über die zusätzlich auch nur unzureichend aufgeklärt wurde, sprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Patientin 10.000,- € Schmerzensgeld zu (Entscheidung vom 29.3.2006, Az. 3 U 263/05). Die Patientin, die nach der Geburt und dem Stillen zweier Kinder eine Vergrößerung der erschlafften Brüste mit gleichzeitiger Straffung wünschte, litt nach der Operation unter Schmerzen durch die Implantate unter dem Brustmuskel, Entzündungen im Bereich des Nahtmaterials, dauerhaft verminderter Berührungsempfindlichkeit der Brustwarzen und unterer Brustpole, breiten Narben, zu hoch gesetzten Brustwarzen und –vorhofkomplexe und leichter Asymmetrie der Brüste. Es bestand die Notwendigkeit zumindest einer weiteren Korrektur-OP. Nach Feststellung des OLG wurde die Patientin nicht hinreichend drastisch und schonungslos, sondern in die bestehenden Risiken verharmlosender Weise aufgeklärt.  In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Entscheidung vom 20.3.2003, Az. 8 U 18/02) stellte das Gericht klar, dass vor der Durchführung einer geplanten Liposuktion in besonders eindringlicher Weise darüber zu belehren ist, dass bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen, die nicht in jedem Fall vollständig zu beseitigen werden können, zu rechnen ist. In einem anderen, vom Landgericht (LG) Dortmund entschiedenen Fall ging es ebenfalls um eine Liposuktion (Entscheidung vom 23.1.2008, Az. 4 O 77/05). Die erfolgte Fettabsaugung war wegen erheblicher Fettleibigkeit bereits kontraindiziert, also gänzlich ungeeignet gewesen. Neben diesem groben Behandlungsfehler war die Patientin auch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass nicht eine Liposuktion, sondern insgesamt nur eine Bauchdeckenstraffung zu einem guten und sinnvollen Ergebnis führen würde. Zudem hatte sich der Arzt nicht hinreichend mit der bestehenden Depression der Patientin auseinandergesetzt. Er hätte sich vergewissern müssen, ob die Patientin wegen ihrer psychischen Verfassung überhaupt in der Lage war, die Operation und ihre Folgen seelisch durchzustehen.  So sehr ein -gelungener- kosmetischer Eingriff auch zu einer verbesserten Selbstwahrnehmung beitragen kann, ist doch nicht zu vergessen, dass jeder Eingriff ungewollte Folgen haben kann. Über diese möglichen Folgen ist der Patient klar und deutlich aufzuklären. Ärzten ist zu raten, sich ihrer diesbezüglichen Pflicht im Klaren zu sein und durch sorgsame Dokumentation einer erfolgten Aufklärung abzusichern. Patienten hingegen sollten sich im unglücklichen Fall einer misslungenen Operation oder bei unzureichender Aufklärung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.  

Laux Rechtsanwälte



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