🚗🔋 Gefälligkeitsarbeiten: Kein Schadensersatz bei Starthilfe-Panne 🛠️⛔

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Schadensersatzansprüche bei Starthilfe abgelehnt – Ein weiteres Fallbeispiel für Haftung bei Gefälligkeitshandlungen.

In einem Fall hat das Amtsgericht München (Az. 182 C 5212/20) entschieden, dass bei einer fehlerhaften Starthilfe, die zu einem Kurzschluss und somit zu einem Schaden am Fahrzeug führte, kein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Kläger, ein Discjockey, hatte bei einer Hochzeitsfeier einen Gast um Starthilfe gebeten, da seine Fahrzeugbatterie entladen war. Der Beklagte erklärte sich bereit zu helfen, wies jedoch darauf hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne.

Während des Starthilfevorgangs kam es zu einer Fehlpolung und einem Kurzschluss, wodurch am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 3.500,42 € entstand. Der Kläger forderte Schadenersatz, da er den Beklagten nach seinen Angaben korrekt angewiesen hatte, wie die Überbrückungskabel anzuschließen seien.

Das Gericht wies jedoch die Klage ab und stellte fest, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche bestehen. Bei der Starthilfe handelte es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, die auf eigenes Risiko des Klägers erfolgte. Der Beklagte hatte klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Materie nicht auskennt, und der Kläger hatte trotzdem auf die Hilfe bestanden. Selbst wenn eine Fehlpolung durch den Beklagten erfolgt wäre, konnte das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit feststellen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Gefälligkeiten im Alltag Haftungsfragen komplex sein können. Als Rechtsanwalt mit Erfahrung im Zivilrecht stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Ihre Rechte in ähnlichen Fällen zu klären und Sie durch rechtliche Herausforderungen zu begleiten. Kontaktieren Sie mich, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen optimal vertreten werden.


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