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Kein Schadensersatz für Sturmklingeln

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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In München ist ein Streit wegen Mietrückständen eskaliert. Um wichtige Schriftstücke zu übergeben, läutete die Tochter der Vermieterin Sturm. Dafür forderte die Mieterin Schadensersatz.

Welche Auswirkungen es haben kann, wenn ein Mieter nicht die vereinbarte Miete bezahlt, veranschaulicht ein Rechtsstreit, den das Amtsgericht (AG) München entscheiden musste. Schon einige Monate zuvor hatte eine Mieterin die Kündigung wegen einem Rückstand von zwei Monatsmieten erhalten. Trotzdem blieb sie weitere zwei Monatsmieten schuldig. Daraufhin wollte die Tochter der Vermieterin ihr wichtige Schriftstücke persönlich zustellen und veranstaltete einen regelrechten Klingelsturm an der Wohnungstür.

Die verängstigte Tochter der Mieterin nahm die Schreiben entgegen. Weil ihre 17-jährige Tochter durch das Sturmklingeln so stark verängstigt war, dass sie zu ihrem Vater umzog, weigerte sich die Mieterin auszuziehen. Stattdessen forderte sie für das Sturmklingeln, den psychischen Druck und den Auszug ihrer Tochter insgesamt 15.000 Euro Schadensersatz, die mit der rückständigen Miete verrechnet werden sollten. Darauf ließ sich die Vermieterin aber nicht ein und reichte Räumungsklage ein.

Der Richter gab der Klage der Vermieterin statt und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung. Denn das Sturmklingeln stellte nach seiner Meinung keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, der einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen würde. Schließlich hatte die Tochter der Mieterin immer noch frei entscheiden können, ob sie die Wohnungstür aufmacht. Auch die persönliche Zustellung der Schriftstücke an der Wohnungstür war nicht zu beanstanden. Dass ihre Tochter nur aufgrund dieses Vorfalls zum Vater umgezogen war und damit in ihr elterliches Sorgerecht eingegriffen worden war, konnte die Mieterin ebenfalls nicht nachweisen.

(AG München, Urteil v. 06.03.2012, Az.: 473 C 31187/11)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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