Veröffentlicht von:

Gefahr von Nacktbildern durch Internet und WhatsApp (Sexting) - was tun nach dem Versenden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig liest man über juristische Fälle, in denen Nacktbilder verbreitet wurden, teilweise freiwillig, teilweise unfreiwillig. Doch welche (rechtlichen) Risiken und Folgen kann dies haben? Im Folgenden wird dies aus Sicht desjenigen dargestellt, der die Bilder von sich gemacht hat.

Unabhängig von den rechtlichen Folgen sind die möglichen privaten und sozialen Folgen enorm. Sobald man Aufnahmen von sich weiterleitet, ist man nicht mehr alleiniger Herrscher über die Aufnahmen. Einer möglichen Verbreitung der Aufnahmen steht man (fast) hilflos gegenüber. Natürlich kann man rechtlich hiergegen vorgehen, doch die Verbreitung geschieht um ein Vielfaches schneller, als die Mühlen der Justiz mahlen können. Daneben gilt der bekannte Spruch: „Das Internet vergisst nie“.

Die Verbreitung hat noch weitergehende Folgen. Oft werden insbesondere junge Mädchen an den Schulen gemobbt und ausgegrenzt. Doch auch wer nicht mehr in der Schule ist, kann solche Probleme im privaten Bereich oder gar am Arbeitsplatz bekommen. Man muss daher immer sorgfältig überlegen, ob man dieses Risiko eingehen will. Selbst wenn die Bilder im Vertrauen gesendet wurden und der Empfänger die Bilder nicht weitergibt, bestehen dennoch Gefahren. Die Daten können abgefangen, Handys und Laptops gestohlen werden, und schon drohen wieder die eingangs geschilderten Folgen. Prominente Beispiele gibt es mittlerweile unzählige, zu den bekanntesten dürften wohl Jennifer Lawrence oder aktuell Lena Meyer-Landrut zählen.

Sollten Sie das Gefühl haben, Ihnen droht ein Schaden durch solche Aufnahmen, kontaktieren Sie mich umgehend. Insbesondere durch die schnelle Verbreitung via Internet ist schnelles Handeln durch kompetente Fachleute gefragt, um einen Schaden zu verhindern oder diesen zumindest möglichst klein zu halten.

Rechtlich ist die Herausgabe der Bilder zu verlangen sowie eine Unterlassungserklärung; auch etwaige finanzielle Ausgleichungen sind hier zu thematisieren.

Gefahr der Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB

Doch es drohen auch strafrechtliche Folgen für einen selbst, nämlich dann, wenn man pornographische Aufnahmen von sich selbst gegen den Willen des Empfängers versendet: Dies ist etwa der Fall, wenn man seinem Chatpartner ungefragt Aufnahmen vom eigenen Geschlechtsteil sendet. Auch in einem solchen Fall ist schnelles Handeln gefragt.

Zu den dargestellten Problemen, aber auch zu allen weiteren, damit zusammenhängenden Themen berate und vertrete ich Sie gerne.

Rechtsanwalt Marco Lott



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marco Lott

Beiträge zum Thema