ARBEITSRECHT - Beleidigende Äußerungen in Whats App- Gruppen – Droht eine fristlose Kündigung?

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Längst ist die Kommunikation auf den gängigen Messanger-Diensten, wie WhatsApp, zum Alltag geworden. Dies ist nicht nur im privaten Umfeld der Fall, sondern hat sich auch in WhatsApp-Gruppen für berufliche Zwecke etabliert. Immer öfter kommen ArbeitnehmerInnen in WhatsApp-Gruppen zusammen, um Informationen jeglicher Natur auszutauschen. Das vermeintlich private Umfeld verleitet zu Äußerungen, die sonst eher mündlich zwischen den betreffenden Personen ausgetauscht werden. Dass von diesen Äußerungen Screenshots gemacht werden können, und die privaten Äußerungen somit spielend leicht der breiten Öffentlichkeit oder dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden können, ist Auslöser der Problematik, mit der sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt auseinandersetzen musste, (Az.: 2 AZR 17/23, 2 AZR 18/23, 2 AZR 19/23).

Die private WhatsApp-Gruppe, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, umfasste sechs bis sieben Mitglieder, die ArbeitnehmerInnen bei der TuiFly in Niedersachsen waren und auch langjährig befreundet waren. Zwei der Mitglieder waren sogar Brüder. Als es zu Arbeitsplatzkonflikten kam, fielen in der WhatsApp-Gruppe rassistische aber auch sexistische Aussagen über KollegInnen und Vorgesetzte.

Daraufhin wurde dieser Chat-Verlauf dem Arbeitgeber zugespielt, der daraufhin die fristlose Kündigung aufgrund der rassistischen und sexistischen Äußerungen gegenüber dem Kläger aussprach. Der Kläger wiederum berief sich auf die im Grundgesetzt verankerte geschützte vertrauliche Kommunikation.

Daher war das Bundesarbeitsgericht vor die Frage gestellt, ob solche privaten Gruppen sich auf vertrauliche Kommunikation berufen können und die sich im Chat befindliche Kommunikation als Grund für die Kündigung herangezogen werden kann. Das Gericht urteilt, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in privaten Chats regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden muss. Nur in Ausnahmefällen und nur wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen kann, dass der Chat-Verlauf vertraulich bleibt, kann er sich auf die Vertraulichkeit berufen und eine Kündigung sei dann nicht gerechtfertigt.

Damit verweist das Bundesarbeitsgericht den Fall wieder an das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen zurück, das nun prüfen muss, ob der Kläger tatsächlich davon ausgehen durfte, dass angesichts der schnellen Weiterleitung von Chats immer noch eine Vertraulichkeit besteht. Darüber hinaus muss auch die Frage behandelt werden, ob auch Kriterien, wie die Größe der Gruppe, der Chatverlauf, geänderte Zusammensetzung aber auch eine unterschiedliche Beteiligung der Mitglieder dazu beitragen, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass Vertraulichkeit bestand.

Auch im Bereich des Strafrechts ist die Vertraulichkeit bei den Beleidigungsdelikten, §§ 185 ff. StGB, von höchster Relevanz. Finden Beleidigungen beispielsweise innerhalb der Familie statt, so genießen diese grundsätzlich Vertraulichkeit und stellen kein strafbares Verhalten. Eine Ausnahme stellt die Verleumdung gemäß § 187 StGB dar. Hier ist auch kein vertraulicher Austausch möglich. Demnach sind Beleidigungen im arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Kontext äußerst umstritten und die Rechtsprechung ist dementsprechend uneinheitlich.

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