Gefahr vor Abmahnung: Unzureichende Widerrufsbelehrung durch „AGB“-Link

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Das Gesetz verpflichtet Onlinehändler, einen Verbraucherkunden „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind klar formuliert. Ebenso klar sollte auch die Widerrufsbelehrung im Webshop sowohl in Inhalt als auch in ihrer Darstellungsform dem Verbraucher zugänglich gemacht werden.

Dies bedeutet auch, dass der Verbraucher ohne Umschweife überhaupt über das Bestehen eines Widerrufsrechts aufgeklärt werden muss.

Landgericht Berlin zur Widerrufsbelehrung in AGB:

Häufig findet sich in den AGB eines Onlinehändlers ein entsprechender Absatz zum Widerrufsrecht des Verbrauchers. In seiner Entscheidung (Az. 103 O 80/15) hatte das Berliner Landgericht über die Frage zu urteilen, ob ein mit der Abkürzung „AGB“ beschrifteter Link mit einer Verlinkung zu den AGB und der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung ausreichend ist, also auf diese Weise die Widerrufsbelehrung „klar und in verständlicher Weise dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird“. Im konkreten Sachverhalt hatte ein Onlinehändler in seinem Onlineshop den Bestellabschluss mit folgendem Hinweis versehen: „Ich stimme den AGB und der Dienstleistungsbelehrung der Firma XY zu.“ Um seine Online-Bestellung abschicken zu können, musste der Kunde diesen Hinweis durch Setzen eines Häkchens („Opt-In“) akzeptieren. Ein Link mit der Beschriftung „Widerrufsbelehrung“ fehlte jedoch bei diesem letzten Schritt des Bestellvorgangs.

Urteil: Widerrufsbelehrung nicht ausreichend – „Abmahnung stattgegeben!“

Das Gericht entschied, dass eine solche Belehrung unzureichend sein und nicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde. Der Verbraucher müsse ohne weiteres bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung im Webshop des Verkäufers sehen bzw. auffinden können.

Nach Ansicht des Gericht genüge es nicht,  

„dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen.“

Diese Anforderungen erfülle der Link mit der Beschriftung „AGB“ nicht. Das Opt-In mit dem wörtlichen Verweis eben allein auf die „AGB“ reiche im vorliegenden Fall für die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung nicht aus. Vielmehr sei es allgemein (gerichts-) bekannt, dass die Mehrzahl der Internetnutzer dieses Kästchen anklickten, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Damit fehlt dann wohl nach Ansicht des Gerichts die „explizite“ Belehrung über das Widerrufsrecht.

Grundsätzlich gilt: Die Widerrufsbelehrung kann in den AGB stehen

Das Gericht stellte aber klar, dass eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich Bestandteil von AGB sein könne. Jedoch bedürfe es einer konkreten und expliziten Beschriftung der Verlinkung, die einen Verweis auf die Widerrufsbelehrung oder das Widerrufsrecht erkennen ließe. Und das natürlich vor Abschluss des Bestellprozesses.

Diese Linie fährt auch der Bundesgerichtshof, der hierzu bereits im Jahr 2006 eine wegweisende Entscheidung fällte. Hiernach muss eine entsprechende Verlinkung „sprechend“ sein. Im Klartext bedeutet dies, dass der Verbraucher bereits bei Lesen der Linkbezeichnung den zu erwartenden Inhalt dahinter erkennen können muss. Es empfiehlt sich daher eine eindeutige Beschriftung, gegebenenfalls mit einer Verlinkung zum entsprechenden Absatz innerhalb der AGB.

Unser Tipp: Vermeiden Sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unzulässiger Linkbezeichnungen und lassen Sie Ihren Onlineshop von unserem Team überprüfen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

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