Gefahren bei Besitz und Eigenkonsum von Drogen (Betäubungsmitteln)

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Strafbar ist bereits der unerlaubte (erlaubt etwa für Ärzte, Apotheker) Besitz von Drogen, wie Cannabis, Ecstasy, Kokain, Heroin usw. – selbst dann, wenn dieser nur dem Eigenverbrauch dient.

Es klingt zunächst paradox: Der Eigenkonsum ist nicht strafbar, wohl aber der Besitz von Drogen. Trotz aller Diskussionen, etwa um die Legalisierung von Cannabiserwerb, sind Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden recht humorlos, selbst wenn es „nur“ um den Besitz von Drogen geht, die dem eigenen Konsum dienen.

Sobald Kenntnis vom Drogenbesitz besteht, wird in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet. Dann sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Zwar ist bei geringen Mengen je nach Einzelfall durchaus eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Auch hat der Besitz zum Eigenkonsum insbesondere bei den weichen Drogen meist „nur“ eine Geldstrafe zur Folge.

Aber bereits dann, wenn die sogenannte „nicht geringe Menge“ erreicht ist, beträgt die Mindeststrafe gemäß § 29a BtMG bereits 1 Jahr Haft. Die nicht geringe Menge ist schnell erreicht, maßgeblich ist immer die Menge des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels – die fängt bei Cannabis etwa bei ca. 7,5 Gramm THC, bei Kokain bei 5 Gramm und bei Heroin bei 1,5 Gramm Wirkstoffgehalt an.

Sogar eine Mindeststrafe von 5 Jahren, wohlgemerkt „Mindeststrafe“, sieht das Gesetz (§ 30a BtmG) vor, für denjenigen, der sich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge verschafft und dabei einen Gegenstand mit sich führt, der zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist.

Nicht einmal Handeltreiben mit Drogen, sondern nur ein „Sichverschaffen“ braucht also vorliegen, damit der Tatbestand des § 30a BtmG mit seiner extrem hohen Strafandrohung verwirklicht ist.

Ein Beispiel: Wer sich einige Joints besorgt hat und ein Taschenmesser bei sich hat – dieses muss nicht einmal in der Hosentasche oder am Körper sein – kann, egal ob er dies im Auto oder zu Hause tut, mit einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft werden.

Der Besitz von Drogen hat häufig über das eigentliche Strafverfahren hinaus Konsequenzen. Diese sind allerdings nicht zwingend, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an:

  • Die Fahreignung könnte überprüft werden, es droht im schlimmsten Fall der Entzug des Führerscheins.
  • Gewerbeerlaubnisse können widerrufen werden.
  • Je nach Umständen und Verdachtsgrad könnte eine Durchsuchung von Wohn-und/oder Geschäftsräumen angeordnet werden.
  • Es könnten erkennungsdienstliche Maßnahmen verlangt werden,
  • und vieles mehr.

Gegen viele Maßnahmen kann man sich aber häufig erfolgreich rechtlich wehren. Sinnvoll ist es, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, da dieser häufig geplante Maßnahmen von vornherein verhindern kann.

Werden Sie wegen des Verdachts, Drogen zu besitzen, beschuldigt: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, nicht aussagen zu müssen!

Ob Sie zu Recht oder zu Unrecht beschuldigt werden, egal ob Sie auf „frischer Tat“ angetroffen wurden oder ob sonstige Beweise vorliegen: Sagen Sie nichts, Sie können auch später noch eine Stellungnahme abgeben.

Es wird nicht zu Ihrem Nachteil gewertet wenn Sie schweigen, Schweigen ist Ihr Recht! Wer Angaben macht, könnte die Chance, eine Einstellung oder einen Freispruch zu erreichen, vertun.

Wenn Sie eine Ladung der Polizei erhalten haben, gehen Sie nicht zur Polizei, Sie sind nicht verpflichtet zur Polizei zu gehen – auch dann nicht, wenn Sie eine Ladung für einen bestimmten Vernehmungstermin erhalten haben, kontaktieren Sie besser einen Anwalt.

Natürlich ist es häufig sinnvoll, ein Geständnis abzugeben, wenn der Sachverhalt eindeutig ist. Das Geständnis hilft dann eventuell noch, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine milde Strafe zu erreichen.

Um zu entscheiden, welche Vorgehensweise sinnvoll ist, schweigen, zugeben, oder was auch immer, ist es dringend erforderlich, den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen. Ob man Ihnen etwas nachweisen kann oder nicht, ergibt sich meist schon aus dem Inhalt der Ermittlungsakte.

Einsicht in die Ermittlungsakte erhält nur ein Anwalt, nicht der Beschuldigte.

Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen aus Erfahrung deshalb dringend, nicht auf einen Verteidiger zu verzichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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