Gegen die Anfechtung von Ausschüttungen aus Schneeballsystemen hilft § 366 Abs. 2 BGB

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In anlegerrechtlichen Insolvenzverfahren werden Ausschüttungen an die Anleger bei Schneeballsystemen innerhalb der letzten vier Jahre vom Insolvenzverwalter manchmal, nicht immer, nach § 134 InsO zurückgefordert. Dieser Anspruch muss nicht gegen den Anleger durchdringen. Die Vertragsbedingungen bei Schuldverschreibungen, Anleihen und Nachrangdarlehen sind in mehreren Fällen bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für nichtig erklärt worden. Bei einer derartigen Fallgestaltung greift § 366 Abs. 2 BGB. Danach wird die Rückzahlung von Geldern zuerst auf die Einlage angerechnet und dann auf die Zinsen. In Bezug auf die Einlagen ist eine Anfechtung wegen § 134 InsO nicht ohne weiteres so einfach möglich, wie der BGH entschied: Im Rahmen eines Schneeballsystems, mit denen vom Anleger erbrachte Einlagen – soweit sie noch vorhanden sind – zurückgewährt werden, sind entgeltlich und können daher nicht nach § 134 InsO angefochten werden (BGH-Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 225/09).  

Auf die Idee der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB gelangte der II. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 7. § 366 Abs. 2 BGB gilt danach zwar wohl nicht für einkommensteuerrechtliche Fragen, wohl aber für vermögenssteuerrechtliche und vermutlich auch für zivilrechtliche Ansprüche.

„a) Die vom II. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 7 (unter II.2.a.bb) -- ausdrücklich nur für Zwecke der Vermögensteuer - herangezogene Betrachtungsweise, die Tilgungsbestimmungen des Betreibers eines Schneeballsystems seien unwirksam und die Auszahlungen nach der Auslegungsregelung des § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils als Rückzahlung des Anlagekapitals zu werten, ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob als „Erträge” ausgezahlte Beträge i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind, nicht maßgeblich. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG ist die zivilrechtliche Rechtslage einkommensteuerrechtlich insoweit unerheblich. Für die Abgrenzung, ob eine Rückzahlung der Anlagesumme oder eine Zinsauszahlung vorliegt, ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Betreibers bei Auszahlung anzuknüpfen, selbst wenn diese Auszahlung zivilrechtlich mangels eines entstandenen Zinsauszahlungsanspruchs unwirksam sein sollte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761; vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 10. Juli 2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m.w.N.),” nach dem BFH-Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12.

In der vorgenannten Entscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12) ging es um die Frage der Versteuerung von Scheingewinnen, eine Frage, die seit dem 1. Januar 2009 wegen der Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer, direkt von dem Finanzdienstleistungsunternehmen abzuführen, überholt sein dürfte.


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