Insolvenzanfechtungen: Zahlungen in Schneeballsystemen

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Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern gegenüber Gläubigern aus Schneeballsystemen dürften durch das BGH-Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18 – fraglich geworden sein.

In dem BGH-Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18 – zu § 133 InsO ist eine Tendenz zur Entschärfung bei Insolvenzanfechtungen zu sehen. Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind, BGH-Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18.

Das BGH-Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18 – nähert sich betreffend die Wertung der Gegenleistung dem BGH-Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 29/90.

In nicht wenigen Fällen leistete der Schuldner Auszahlungen in der Annahme der Wiedereinzahlung der Vermögenswerte in ein Schneeballsystem. Die Leistungen durch den Schuldner erfolgten damit zur Stützung des Schneeballsystems. In diesen Fällen scheidet die Unentgeltlichkeit der Leistung als Bedingung des § 134 InsO aus, was nicht offensichtlich ist, aber in dem BGH-Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 29/90 – so gesehen wurde.

In dem BGH-Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 29/90 – bejahte der BGH die Entgeltlichkeit der Gewinnauszahlung, wenn dadurch das Schneeballsystem aufrechterhalten werde.

„c) Das Landgericht hat eine Entgeltlichkeit u. a. deshalb bejaht, weil die Auszahlungen der „Gewinne“ dazu gedient hätten, das betrügerische Vorgehen der Gemeinschuldnerin solange wie möglich zu verdecken und weitere Betrugsopfer zu finden oder von den bereits Betrogenen weitere Einschüsse zu erschwindeln. Die Zuwendungen hätten mithin im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschuldnerin gelegen,“ BGH-Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 29/90.

Diese Erwägungen des Landgerichts seien zu Recht nicht aufgegriffen worden, so der BGH. Die Forderung des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.

Die Rechtslage ab 2010 bis Anfang 2017 in Bezug auf Schneeballsysteme gestaltete sich allerdings anders. Hiernach bestanden Rückforderungsansprüche:

„Scheingewinne“ und ähnliche Leistungen der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung sollten als „unentgeltliche Leistung“ anfechtbar nach § 134 InsO sein. Erfasst wurden alle Zahlungen innerhalb dieses Zeitraums. Nach dem späteren BGH-Urteil vom 22. April 2010 – IX ZR 160/09 – war die Verrechnung mit Einlagen nicht möglich. Zu zahlen waren danach also alle Ausschüttungen der letzten vier Jahre vor der Antragstellung zur Insolvenzmasse. Der Adressat der Anfechtung konnte sich ausnahmsweise auf § 242 BGB berufen, ebenso auf die Entreicherung (Kauf von Luxusgütern), § 143 II InsO. Entreichert war er auch durch auf die Empfänge geleisteten oder zu leistenden Steuerzahlungen, BGH, Urteil vom 22. April 2010 – IX ZR 163/09. 

Fazit: Mit dem aktuellen BGH-Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18 – zur Frage der Gegenleistung könnte die höchstrichterliche Rechtsprechung ihren ursprünglichen Standpunkt (siehe BGH-Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 29/90) auch zur Frage der Anfechtung bei Schneeballsystemen wieder eingenommen zu haben. Ist eine Gegenleistung im weiteren Sinne vorhanden oder wird sie zu Recht vermutet, besteht keine Unentgeltlichkeit.


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