Gegendarstellung bei falschem Pressebericht

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Falscher Pressebericht und die Gegendarstellung 

Wer in einem Pressebeitrag oder in einem Beitrag im Internet diffamiert wird, kann grundsätzlich durch einen Gegendarstellungsanspruch oder durch den Anspruch auf Berichtigung den Sachverhalt richtigstellen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung ist neben einem Unterlassungsanspruch durchaus sinnvoll. Denn der Unterlassungsanspruch beseitigt nur die Wiederholungsgefahr. 

Die Wiederherstellung der Reputation vermag er nicht. Es gibt Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Gegendarstellung und einem solchen auf Berichtigung.

Während der Berichtigungsanspruch das Medium verpflichtet, die getätigte Aussage zu berichtigen, hat der Geschädigte im Rahmen der Gegendarstellung selbst die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht zu schildern und die unwahren Tatsachenbehauptungen richtig zu stellen. 

Zwar stehen beide Ansprüche nebeneinander und können auch unabhängig voneinander geltend gemacht werden, allerdings sind nicht immer beide Ansprüche sinnvoll. 

Gerade bei fortwirkenden Beeinträchtigungen ist die Gegendarstellung nicht sinnvoll, da diese sich nur auf bestimmte Äußerungen bezieht. Wenn sich der Betroffene nicht sicher ist, wo und wie oft die unwahren Tatsachen veröffentlicht wurden, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Berichtigung vorzuziehen. 

Bei einzelnen konkreten Diffamierungen ist der Gegendarstellungsanspruch jedoch zu bevorzugen. Denn nur hier kann der Betroffene selbst die Richtigstellung verfassen. Der Gegendarstellungsverpflichtete muss dann diese Gegendarstellung sodann unverändert abdrucken. 

Was ist bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs zu beachten?

Die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs erfolgt zumeist durch zwei Schriftsätze.

Denn neben dem eigentlichen Gegendarstellungsschreiben muss der Berechtigte den Verpflichteten in einem gesonderten Aufforderungsschreiben zur Veröffentlichung der beiliegenden Gegendarstellung auffordern. 

Die eigenhändig unterzeichnete Gegendarstellung muss dem Gegendarstellungsverpflichteten im Original zugestellt werden, vgl. § 11 Abs. 2 LPG NRW. 

Der Gegendarstellungsverpflichtete ist derjenige, der für die Ausgangsmitteilung verantwortlich war. 

So ist die Gegendarstellung im Falle einer Presseveröffentlichung an den verantwortlichen Redakteur und an den Verleger des Druckwerkes zu richten, vgl. § 1 Abs. 1 LPG NRW, während bei Beiträgen im Internet der jeweilige Seitenbetreiber der Gegendarstellungsverpflichtete gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RStV ist. Im Bereich des Rundfunks trifft die Pflicht zur Gegendarstellung den verantwortlichen Rundfunkveranstalter. 

Die Gegendarstellungsverpflichteten haben die Pflicht, die Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen bzw. im Bereich des Rundfunks vorzulesen, die durch eine in dem Druckwerk bzw. in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 

Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung besteht jedoch nur, soweit die Gegendarstellung fristgerecht beim Verpflichteten eingereicht wurde. 

So besteht nach § 11 Abs. 2 LPG NRW eine Drei-Monats-Frist für Presseveröffentlichungen. Demnach kann der Betroffene oder sein Vertreter den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.

Gegendarstellung und Internetbericht

Eine Gegendarstellung gegen Veröffentlichungen im Internet muss nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots zugeleitet werden. 

Bei Internetbeiträgen, die schon länger als drei Monate online waren, die zum Zeitpunkt des Gegendarstellungsverlangens jedoch bereits gelöscht sind, gilt die Frist jedoch als abgelaufen, vgl. § 56 RStV. 

Die Fristen beginnen erst mit der Kenntnisnahme des Betroffenen von der Ausgangsmitteilung. 

Nachdem der Gegendarstellungsverpflichtete die Aufforderung zum Abdruck der Gegendarstellung bekommen hat, ist er zur Veröffentlichung dieser verpflichtet. Dabei hat die Veröffentlichung in der Presse oder beim Rundfunk nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 LPG NRW zu erfolgen. 

Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. 

Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

Die Gegendarstellung bei Beiträgen im Internet richtet sich nach § 56 Abs. 1 S. 3, 4 RStV. Demnach ist die Gegendarstellung so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung jedoch nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. 

Sollte die Gegendarstellung nicht oder nicht nach den Anforderungen des § 11 Abs. 3 LPG NRW veröffentlicht worden sein, steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen.



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