Gehört die Lebensversicherungssumme in den Nachlass?
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 64/21
Der Sohn des Erblassers war Alleinerbe auf das Ableben seines Vaters geworden. Allerdings hatte der Erblasser zu Gunsten seiner Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen, mit der er seine Ehefrau begünstigte.
Nach dem Erbfall hatte die Ehefrau des Erblassers Kontakt mit der Lebensversicherung aufgenommen und die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an sich verlangt. Die Versicherungsgesellschaft hatte mit der Ehefrau des Erblassers die Auszahlungsmodalitäten besprochen. Kurz hiernach und bevor die Lebensversicherungssumme an die Ehefrau des Erblassers ausgezahlt worden war, hatte der Sohn des Erblassers Kontakt mit der Versicherungsgesellschaft aufgenommen und die Bezugsberechtigung der Ehefrau des Erblassers widerrufen und die Auszahlung der Versicherungssumme an sich als Alleinerben verlangt.
Dem hat das Oberlandesgericht widersprochen. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass ein Erbe die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung widerrufen kann. Dies ist jedoch nur so lange möglich, bis der Bezugsberechtigte Kenntnis von der Bezugsberechtigung erlangt und zum Ausdruck gebracht hat, diese auch annehmen zu wollen. Denn in diesem Augenblick ist die Schenkung des Erblassers an dessen Ehefrau, was die Bezugsberechtigung tatsächlich darstellt, vollzogen und kann im Nachhinein nicht mehr widerrufen werden.
Im Ergebnis konnte der Sohn des Erblassers die Auszahlung der Versicherungssumme an sich nicht mehr verlangen.
Hat ein Erblasser Lebensversicherungen abgeschlossen, muss daher sowohl von Seiten des Erblassers als auch von Seiten des Bezugsberechtigten schnell gehandelt werden. Es kann, je nach Fallkonstellation, zu einem Wettlauf des Erben und des Bezugsberechtigten um die Kontaktaufnahme mit der Versicherungsgesellschaft kommen, um die Versicherungssumme entweder der Erbmasse oder dem Bezugsberechtigten zukommen zu lassen.
Gerne beraten wir Sie in IHren erbrechtlichen Angelegenheiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Björn-Peter Säuberlich
Rechtsanwalt
Fachanwalt Familienrecht I Erbrecht
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