Was gehört zum Nachlass?

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Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen, also die Erbschaft, als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, über, § 1922 BGB. Damit nicht nur die Erben wissen, was ihr Erbteil wert ist, sondern auch zum Beispiel die Pflichtteilsberechtigten ausrechnen können, wie hoch ihr Pflichtteilsanspruch ist, ist es erforderlich, den Wert des Nachlasses zu bestimmen, aus dem sich dann die Erbquoten bzw. Pflichtteilsquoten errechnen.

1. Zum Nachlass gehören positives und negatives Vermögen

Da der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, geht nicht nur das positive Vermögen auf den Erben über, sondern auch das negative Vermögen, also die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers.

2. Was gehört zum positiven Vermögen?

Das Eigentum des Erblassers gehört zum Nachlass, aber auch sein Besitzrecht an bestimmten Dingen.

Immobilien oder Anteile an Immobilien gehören somit zum Nachlass.

Ebenso fallen die Bankkonten des Verstorbenen in den Nachlass (sofern der Erblasser nicht zu Lebzeiten einen Vertrag zugunsten Dritter mit der Bank abgeschlossen hat, wonach das Guthaben auf einem bestimmten Konto direkt auf eine bestimmte Person übergehen soll), sein Wertpapierdepot, der Safeinhalt usw.

Der Hausrat fällt in den Nachlass, auch dann, wenn der Hausrat vielleicht gemeinsam vom Verstorbenen mit einem Ehegatten genutzt wurde. Auch Gegenstände, die nur dem überlebenden Ehegatten gehören, können durchaus als Hausrat angesehen werden, wenn sie überwiegend für gemeinsame Zwecke genutzt wurden, so zum Beispiel der Pkw, der für Fahrten und Besorgungen der Familie genutzt wurde und nicht ausschließlich z. B. für alleinige Fahrten des überlebenden Ehegatten zum Arbeitsplatz und zurück, oder der Computer, der von der gesamten Familie genutzt wurde und nicht nur von einem Familienmitglied ausschließlich zu beruflichen Zwecken. Es handelt sich aber immer um eine Einzelfallbetrachtung.

Als Hausrat bezeichnet man alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienten, so vor allem die Einrichtung, elektrische Geräte, insbesondere Fernseher, die Küchenausstattung, also zum Beispiel Geschirr, Bettwäsche usw. Ob der Hausrat als werthaltig angesehen werden kann, ist dann wieder eine andere Frage, denn oftmals wird der Wert gebrauchten Haushalts enorm überschätzt, sofern es sich nicht gerade um Antiquitäten oder Designerstücke handelt. Nicht entscheidend sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der einzelnen Gegenstände, sondern deren Wert am Todestag des Erblassers.

Luxusgegenstände, die zur Geldanlage angeschafft wurden, zählen nicht zum Hausrat, vor allem dann nicht, wenn sie im Safe aufbewahrt werden.

Zum positiven Vermögen gehört auch ein Lebensversicherungsvertrag, sofern der Erblasser nicht bereits zu Lebzeiten für den Todesfall einen Bezugsberechtigten bestimmt hat.

Aber auch Rechte können in den Nachlass fallen, wie zum Beispiel ein Rücktrittsrecht des Erblassers von einem Vertrag, und ähnliches.

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Im konkreten Einzelfall ist zu ermitteln, welchen Umfang der Nachlass hat, was also alles dazu gehört.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall gemeinsam miteinander abstimmen.


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