Gekündigt - was nun?
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Manchmal kommt sie mit Ankündigung, manchmal völlig überraschend und aus heiterem Himmel:
Eine Kündigung vom Arbeitgeber!
Nun heißt es, einen kühlen Kopf bewahren, einmal kräftig durchatmen, den Ärger runterschlucken und sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden, der die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und vor allem zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben kann. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, was dann problematisch wird, wenn man seinen Briefkasten nicht regelmäßig leert (z.B. wegen Urlaub). Steht eine Kündigung im Raum, sollte man daher Sorge tragen, dass der Briefkasten täglich überprüft wird.
Aber auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt wird und unter Umständen eine auf den ersten Blick attraktive Aufhebungsvereinbarung angeboten wird, sollte man nicht vorschnell unterzeichnen und sich stattdessen anwaltliche Hilfe holen, damit im Nachhinein keine böse Überraschung, insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld, droht.
Ist eine Kündigung erst einmal ausgesprochen, wird es in den seltensten Fällen zu einer Rücknahme der Kündigung und einer Weiterbeschäftigung kommen, selbst wenn die Kündigung unwirksam sein sollte. Es geht daher in den meisten arbeitsrechtlichen Kündigungsfällen um eine "vernünftige" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in Form einer angemessenen Abfindung, einem positiven Zeugnis oder der ordnungsgemäßen Urlaubsabgeltung. Diese Punkte werden nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zumeist im Rahmen eines Gütetermins vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklärt. Kommt es in diesem Gütetermin zu keiner Einigung, wird das Verfahren einige Wochen später als sog. Kammertermin fortgesetzt, in dem die Besonderheiten der Kündigung im Detail besprochen und am Ende eine Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit der Kündigung ergehen wird.
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