Gekündigte Bausparverträge: Jetzt muss Karlsruhe entscheiden

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29.06.2016 – Das OLG Hamm hat am 22.06.2016 drei Klagen von Bausparern (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatten, abgewiesen. Zuvor hatte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15) die Kündigung der Bausparkasse als unberechtigt angesehen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.

200.000 Verträge gekündigt

2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen Bausparverträge. Viele dieser Verträge werden mit bis zu 3 % p.a. verzinst. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen damit ein Problem. Ihre Lösung: Sie kündigen die Verträge. Medienberichten zufolge sind in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden. Schon wegen der großen Zahl von betroffenen Bausparern muss die Rechtslage dringend durch ein Grundsatzurteil verbindlich geklärt werden. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch frühestens Mitte 2017 zu rechnen.

Der Kündigung widersprechen

Die Bausparkassen argumentieren, dass ihnen ein Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Deshalb steht erst mit einem Grundsatzurteil aus Karlsruhe fest, ob die Bausparkassen in diesem Fall tatsächlich ein Kündigungsrecht haben. Bis dahin empfiehlt die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte betroffenen Bausparern, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihr Vertrag noch nicht voll angespart ist. Wer dagegen die Kündigung akzeptiert, verliert die Chance auf eine weiterhin attraktive Verzinsung des Bausparguthabens, die eine mögliche verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung bietet.

Über die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selbst kündigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Rechtsanwalt Stefan Allmendinger


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