Gekündigte Bausparverträge: Wann ist es zu spät, etwas gegen die rechtswidrigen Kündigungen zu unternehmen?

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Die deutschen Bausparkassen haben in den letzten beiden Jahren ca. 150.000 laufende Bausparverträge einseitig gekündigt und sich geweigert, die Guthaben der Bausparer weiter mit dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Betroffen sind vor allem Kunden der BHW Bausparkasse AG, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG und verschiedener Landesbausparkassen (LBS).

Viele Bausparer nehmen diese Kündigungen bisher aus zwei Gründen hin. Erstens vertrauen sie auf die Seriosität der Bausparkassen und halten die Kündigungen für rechtmäßig. Zweitens meinen sie, der Schaden durch die Kündigungen sei nur gering. Beide Annahmen sind jedoch in der Regel falsch, wie die Warnungen der Verbraucherzentralen und die Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte zeigen.

Die Bausparkassen berufen sich meist auf ein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 489 BGB. Auf diese Vorschrift können sich die Bausparkassen aber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München nicht stützen, da sie nach Auffassung des Gerichts nur einem Verbraucher ein Kündigungsrecht einräumt. Außerdem steht es den Bausparern nach den Bausparbedingungen ausdrücklich frei, wann sie das Bauspardarlehen nach der Zuteilungsreife in Anspruch nehmen. Zeitliche Grenzen bzw. Fristen wurden gerade nicht vereinbart. Verschiedene Oberlandesgerichte haben daher bereits festgestellt, dass die Kündigung der Bausparkasse so lange ausgeschlossen ist, solange das Bausparguthaben noch nicht vollständig angespart wurde.

Auch der Schaden durch die Kündigung ist regelmäßig beträchtlich. Zum einen verliert der Bausparer den Anspruch auf die weitere Verzinsung seines Guthabens zu dem vereinbarten und aktuell attraktiven Zins. Schon über wenige Jahre führt das häufig zu Verlusten von mehreren Tausend Euro.

Daneben wird häufig übersehen, dass die Kündigung auch den Anspruch auf das Bauspardarlehen entfallen lässt. Diese Bauspardarlehen sind aus heutiger Sicht nur auf den ersten Blick nicht interessant. Der Zinssatz wird regelmäßig mit dem von normalen Immobilienfinanzierungen verglichen und erscheint danach viel zu hoch. Dabei wird vergessen, dass die gegenwärtig sehr günstigen Zinsen eine Eintragung ins Grundbuch an der ersten Rangstelle, bestimmte Beleihungsgrenzen und eine gute Bonität voraussetzen. Für Bauspardarlehen gilt das regelmäßig nicht. Damit können sie fast immer auch dann in Anspruch genommen werden, wenn keine normale Immobilienfinanzierung mehr gewährt würde. Das kann beispielsweise bei plötzlichen Instandsetzungsmaßnahmen sehr hilfreich sein und dann ist das Bauspardarlehen meist günstiger als ein Konsumentenkredit oder gar der Dispokredit.

Es ist daher leichtfertig, auf diesen Anspruch zu verzichten, obwohl man ihn gegenüber der Bausparkasse bereits bezahlt hat. Betroffene Bausparer sollten sich daher gegen die Kündigungen wehren und sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Witt Rechtsanwälte vertreten schon eine große Zahl Geschädigter verschiedener Bausparkassen. Erste Klagen gegen die Kündigungen werden demnächst zu weiteren Erkenntnissen führen.

Betroffene Bausparer sollten bis dahin aber nicht tatenlos bleiben, da auch durch bloßes Abwarten Rechte verloren werden können. Wenn bereits eine Kündigung vorliegt, die aber noch nicht abgewickelt wurde, sollte ihr widersprochen werden. Keinesfalls sollte an der Abwicklung der Kündigung mitgewirkt werden, indem beispielsweise eine Bankverbindung mitgeteilt wird.

Wurde bereits eine Bankverbindung für die Auszahlung des Guthabens übermittelt, kann der Kündigung immer noch widersprochen und die Bankverbindung zurückgezogen werden. Selbst nach der Auszahlung des Guthabens kann der Bausparer noch die Unwirksamkeit der Kündigung oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu empfiehlt sich die sofortige Beratung durch einen Anwalt.

Zu spät ist es regelmäßig, wenn die Kündigung schon vor 2012 abgewickelt wurde. Dann spricht viel dafür, dass Ansprüche gegen die Bausparkasse verjährt sind. Klären kann das aber nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Bei Kündigungen ab 2012 ist heute noch keine Verjährung eingetreten, sie muss aber beachtet werden, da die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2015 auslaufen kann.

Witt Rechtsanwälte berichten auch auf ihrer Homepage über dieses Thema.

Witt Rechtsanwälte

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