Geld zurück bei Online-Coaching und Fernunterrichtsgesetz: Landgericht Köln erklärt Vertrag für nichtig!
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In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln klagte ein Teilnehmer des „E-Commerce Master Club“ gegen die Anbieterseite, die Helfenstein Consulting GmbH. Der Kläger bekam recht, dass das Angebot der Beklagten als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen sei und somit einer behördlichen Zulassung bedurft hätte.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 17 O 118/24) entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching-Programm aufgrund fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Die Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein für die Regulierung der Schäden aufgrund von Coaching-Programmen dar und verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen solche Dienstleistungen angeboten werden dürfen.
In dem Verfahren klagte ein Teilnehmer des „E-Commerce Master Club“ gegen die Anbieterseite, die Helfenstein Consulting GmbH. Der Kläger hatte am 29. Dezember 2023 einen Vertrag über ein hochpreisiges Online-Coaching abgeschlossen, das ihm durch den Zugang zu umfangreichen Videolektionen, Coaching-Calls und einer begleitenden Online-Community Kenntnisse im Bereich E-Commerce vermitteln sollte. Der Preis für das Programm betrug insgesamt 7.140 Euro, zahlbar in monatlichen Raten von 595 Euro.
„Nach nur einer geleisteten Zahlung widerrief der Kläger den Vertrag und forderte die bereits gezahlte Summe zurück. Er argumentierte, dass das Angebot der Beklagten als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen sei und somit einer behördlichen Zulassung bedurft hätte. Die Beklagte bestritt dies und verwies darauf, dass das Programm vor allem ein interaktives Coaching sei, das nicht unter die gesetzlichen Regelungen fällt. Zudem sei der Kläger als Unternehmer und nicht als Verbraucher aufgetreten, sodass ihm ein Widerrufsrecht nicht zustehe“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzleibefasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich vor allem auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Coaching-Anbieter und Online-Casinos spezialisiert und hat das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Köln erstritten, das noch nicht rechtskräftig ist.
Das Landgericht Köln gab dem Kläger weitestgehend Recht. Es stellte fest, dass das Coaching-Programm die rechtlichen Kriterien eines Fernunterrichts erfüllt, da es eine entgeltliche Vermittlung von Wissen darstellt und der Lernende überwiegend räumlich vom Lehrenden getrennt ist. Dass einzelne Module in Form von Live-Coachings angeboten wurden, änderte daran nichts, da der Hauptteil des Programms aus vorgefertigten Videoinhalten bestand. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass das FernUSG auch auf Unternehmer Anwendung finden kann, wenn der Vertrag nicht erkennbar zu gewerblichen Zwecken, sondern zur individuellen beruflichen Weiterbildung abgeschlossen wurde. Hierbei schloss sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle an, das eine enge Verbraucherdefinition ablehnte und betonte, dass der Schutz des FernUSG auch Existenzgründer und Kleinunternehmer erfasse.
„Da die Beklagte nicht über die erforderliche behördliche Zulassung für ihr Coaching-Angebot verfügte, erklärte das Gericht den Vertrag nach § 7 FernUSG für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von 595 Euro sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung der restlichen Vertragssumme wurde abgewiesen, da ein nichtiger Vertrag keine Zahlungspflichten begründen kann. Die Entscheidung des Landgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Anforderungen für Anbieter von Online-Coachings und verdeutlicht, dass Verbraucherrechte auch im digitalen Bildungsbereich nicht unterlaufen werden dürfen“, kommentiert Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
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