Geld zurück für Anleger der CAC Finanz AG?

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Vielen Anlegern wurden in der Vergangenheit Inhaberschuldverschreibungen an der CAC Finanz AG vermittelt, ggf. auch zuvor Inhaberschuldverschreibungen des Initiators der CAC Finanz AG. In dem uns vorliegenden Fall, hatte der Vermittler die Sicherheit der Anlage in den Vordergrund gestellt. Unser Mandant hatte diesen Versprechen Glauben geschenkt. Er war erschüttert, als über das Vermögen der CAC Finanz AG, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG Ingolstadt A.z.:  - Az. 3 IN 490/17). Die Hoffnung vieler Anleger auch nur einen wesentlichen Teil des investierten Geldes zurück zu bekommen dürfte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit (zu Recht!) geschwunden sein. Dies, weil Gläubiger in Insolvenzverfahren im Regelfall nur im Rahmen (sehr) geringer Quoten abgefunden werden. Nach der Praxiserfahrung meiner Kanzlei mussten sich Gläubiger ähnlich gelagerter Insolvenzverfahren meist nach mehreren Jahren mit Quoten weit unter 10 % zufrieden geben. Ob im vorliegenden Fall anderes zu erwarten ist, glaube ich nicht. Anzeichen dafür, dass eine hohe Vermögensmasse zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung steht, konnte ich jedenfalls nicht feststellen.

Am 29.07.2021 haben wir für einen von uns vertretenen Mandanten vor dem Landgericht Az.: 43 O 481/21 Kap einen Vergleich abgeschlossen, mit welchem sich der Verantwortliche der CAC Finanz AG verpflichtete 50 %  des unseren Mandanten entstandenen Schaden zu erstatten.

Über einen zwischenzeitlich aus unserer Kanzlei ausgeschiedenen Rechtsanwalt war urspr. eine Klage zum AG Ingolstadt erhoben worden, welche das Gericht zunächst als aussichtslos eingestuft hatte. Dies, zumal der Versuch unternommen worden war aufgrund der Vermittlung einer privat vermittelten Inhaberschuldverschreibung Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung von Forderungen die im Zusammenhang mit einer Inhaberschuldverschreibung der CAC Finanz AG standen einzufordern. Entsprechend der daraufhin notwendiger Weise veranlassten Klageerweiterung, mit welcher (wie erforderlich) Ansprüche auf Rückzahlung und Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht wurden, musste der Anspruchsgegner zu Recht eine Verurteilung fürchten und war schließlich vergleichsbereit. Wir freuen uns, dass es uns gelungen ist den wirtschaftlichen Schaden unseres Mandanten wenigsten zu einem erheblichen Teil haben kompensieren könne. Ohne Rechtsschutzversicherung wäre dies im vorliegenden Fall wirtschaftlich schwierige gewesen. Sachverhalte mit sich wandelnden Kapitalanlagen sind komplex. Da über selbständig tätige Finanzdienstleister wiederholt Anlagen mit ganz erheblichen Verlustrisiken zu Lasten der Anleger vertrieben werden, sollte man nur Geld investieren, dessen Verlust man verkraften kann.  Im Fall des Verlustes des Kapitals oder eine Entwicklung der Kapitalanlage entgegen den erhaltenen Empfehlungen sollte der Anleger wissen:

 Aufklärungspflichtverletzungen führen zu Ansprüchen auf Schadensersatz des Anlegers, der nicht über sämtliche für seine Anlageentscheidung notwendigen Umstände aufgeklärt wurde. (BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, juris Rn. 33). 

Allerdings  können diese Ansprüche nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Abschluss der Kapitalanlage geltend gemacht werden, sogar nur innerhalb von 3 Jahren ab demjenigen Zeitpunkt ab welchen der Anleger erkennt, wer ihn ggf. falsch beraten und damit ihm zu Schadensersatz verpflichtet ist. Zwar wird im Regelfall bei komplexen Kapitalanalgen und Sachverhalten ein juristischer Laie, nicht erkennen können, ab wann gelogen und ab wann noch eine zulässige Werbung stattgefunden hatte. Dennoch gilt in Fällen der vorliegenden Art im Regelfall: Je schneller zum Anwalt, desto besser. 

Gerne helfe ich auch Ihnen. Kostenfreie Ersteinschätzung Online. Übersenden Sie mir die Unterlagen Ihrer Kapitalanlage via Mail – an anwalt.de. Ich erteile eine kostenfreie Ersteinschätzung, damit Sie beurteilen können, ob ein Vorgehen rechtlich ausreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Foto(s): Martin Josef Haas

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