Geld zurück vom Online Casino - LG Hamburg verurteilt "Lapalingo" und "Casumo" zur Rückzahlung von Spielverlusten

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In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Hamburg mit Urteilen vom 14.07.2023 und 19.07.2023 die Online-Glücksspiel-Anbieter "Rabbit Entertainment Ltd." und "Casumo Services Ltd." aus Malta zur Rückzahlung aller Verluste zweier Spieler verurteilt, welche diese auf den Online-Casino-Seiten "Lapalingo" und "Casumo" verloren hatten. 

Im ersten Verfahren verlor ein Spieler aus Hamburg in der Zeit vom 22.06.2018 bis zum 27.02.2022 auf der Online-Casino-Seite „Lapalingo“ unter Berücksichtigung von Gewinnen 30.329,97 € bei sog. „Slots“ (virtuellen Automatenspiele).  

Im zweiten Verfahren verlor ein anderer Spieler aus Hamburg in der Zeit vom 04.04.2017 bis zum 28.07.2019 auf der Online-Casino-Seite „Casumo“ unter Berücksichtigung von Gewinnen 12.905,00 €, ebenso bei sog. „Slots“.  

Auf die Klagen der Spieler hin verurteilten zwei unterschiedliche Kammern des LG Hamburg die Anbieter jeweils antragsgemäß. 

In beiden Fällen erklärten sich die Gerichte zunächst für zuständig und deutsches Recht für anwendbar.

In beiden Fällen seien die Klageparteien auch aktivlegitimiert. Dies wurde von den Online-Glücksspiel-Anbietern jeweils bestritten. Nach Auffassung der Kammern aber nicht ausreichend genug.

Hierzu führte eine Kammer exemplarisch aber deutlich aus: "Zwar hat die Beklagte behauptet, dass der für die Aktivlegitimation darlegungs- und beweisbelastete Kläger seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe, allerdings erfolgt dieser Vortrag erkennbar ins Blaue hinein. Zumindest legt die Beklagte nicht im Ansatz dar, dass der Kläger seine Rechte tatsächlich an einen Dritten übertragen hat. (...) Dabei verhilft der Beklagten insbesondere der pauschale Verweis darauf, dass bei „Casino-Fällen“ die Spieler häufig ohne finanzielles Risiko einen Prozess führen wollten, nicht weiter. Denn es werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte genannt, dass gerade der hiesige Kläger im hiesigen Fall die streitgegenständlichen Ansprüche tatsächlich an einen Dritten abgetreten hat und somit nicht mehr berechtigt wäre, den streitgegenständlichen Anspruch durchzusetzen. Vielmehr vermutet der Beklagtenvertreter, dass dies in diesem Fall so sein könnte, konkrete Indizien bringt er allerdings nicht vor. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Vortrag nicht verdichtet. Selbst unterstellt, das Verfahren des Klägers wäre prozessfinanziert, würde dies nicht notwendigerweise zu dem von der Beklagtenseite favorisierten Ergebnis führen. Denn warum durch diesen Umstand – quasi automatisch – der Kläger seine Ansprüche vollständig verlieren sollte, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere da, wie die Beklagte selbst vorträgt, Prozessfinanzierer in unterschiedlichen Konstellation in Streitsachen eintreten können."

Nach Ansicht der Kammern hätten die Online-Glücksspiel-Anbieter ihre Dienste zu Unrecht den jeweiligen Klageparteien angeboten und die damit zusammenhängend bezahlten Beträge zu Unrecht erhalten, weshalb diese zurückzuzahlen seien.

Die Online-Glücksspiel-Anbieter hätten auch nich nachweisen können, dass die jeweiligen Klageparteien zum Zeitpunkt der Spieleinsätze Kenntnis von der Illegalität der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele gehabt hätten. Zudem spreche die Ausgestaltung der Internetpräsenzen der Online-Glücksspiel-Seiten für die Annahme, dass das Spielangebot legal sei. Gerade die deutschsprachigen Internetseiten würden den Anschein der Legalität auch in Deutschland erwecken. Dies könne letztlich aber auch dahinstehen, da der Schutzzweck der streitentscheidenden Normen einer Rückzahlungssperre entgegenstehen würde.

Die klägerischen Ansprüche seien auch nicht verjährt.

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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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