Geld zurück vom Online Casino - LG Ravensburg verurteilt Online-Casinos aus Malta zur Rückzahlung

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 27.01.2023 die ehemalige und die neue Betreibergesellschaft der Online-Glücksspiel-Seiten "www.onlinecasino-eu.com", "www.slotilda.com" und "www.boombangcasino.com", die Liinoo Invest Europe Ltd. und die OCG International Ltd., jeweils beide aus Malta, zur Rückzahlung aller Verluste einer Spielerin verurteilt, welche diese auf den vorgenannten Seiten verloren hatte.

In der Zeit vom 10.03.2018 bis zum 07.04.2021 hatte die Klägerin auf den vorgenannten Online-Casino-Seiten unter Abzug von Auszahlungen Verluste von insgesamt 74.254,01€ erlitten.

Auf die Klage hin verurteilte das Landgericht Ravensburg die ehemalige und die neue Betreibergesellschaft der vorgenannten Online-Glücksspiel-Seiten zur Rückzahlung der Beträge, welche jeweils eingenommen worden waren.

Zunächst sah sich das Landgericht Ravensburg für international zuständig und hielt deutsches Recht für anwendbar. Die Beklagten hätten ihr Angebot auch auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet.

Des Weiteren entschied das Gericht, dass die beiden Betreibergesellschaften der streitgegenständlichen Seiten die jeweiligen verlorenen Geldbeträge zu Unrecht erlangt und diese nun herauszugeben hätten. Die jeweiligen Spielverträge zwischen den Parteien seien jeweils wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. nichtig gewesen. § 4 Abs. 4 GlüStV aF verstoße auch nicht gegen Europarecht. Die Zwecke des Verbraucherschutzes, des Lenkens der Spiellust und des Betriebs der Spiele in kontrollierte Bahnen sowie die Vermeidung der spielsuchtfördernden häuslichen Online-Spielvariante verfolge die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV in verhältnismäßiger und kohärenter Weise. Spätere Lockerungen der gesetzlichen Vorgaben und der Verwaltungsvollzugspraxis, die eine Anpassung der Risikobewertung implizieren könnten, würden dieser Einschätzung nicht entgegenstehen. Gleiches gelte für eine Änderung in der Verwaltungsvollzugspraxis, etwaige Ver-
stöße unter Umständen nicht zu verfolgen, da sie ebenfalls keine Auswirkungen auf die Unionsrechtskonformität des Verbots und die Legitimität der mit ihr verfolgten Ziele hätten.

Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht ein mögliches eigenes Fehlverhalten der Klägerin entgegen. Die Beklagte habe schon nicht nachweisen können, dass die Klägerin Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Illegalität der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele gehabt hätte.  Im Übrigen gebiete der Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Normen aber auch, dass die Verluste an die Klägerin zurückzuzahlen seien.

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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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